Seit dem 01.01.2015 erhalten auch Praktikant*innen in Deutschland einen Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 01. Januar 2022 bei brutto 9,82 Euro die Stunde. Durch den Mindestlohn bei Praktikant*innen soll verhindert werden, dass besonders Langzeitpraktikant*innen mit Hochschulabschluss als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden. Dennoch gelten hier einige Ausnahmen.
Ein Freiwilliges Praktikum kann während der Ferien, zwischen zwei Lebensabschnitten, in den Semesterferien oder während eines Urlaubssemesters zu Berufsorientierung genutzt werden. Inhalte und Dauer des Praktikums werden bei einem Freiwilligen Praktikum frei zwischen Unternehmen und Praktikant*innen festgelegt. Sobald ein Praktikum länger als drei Monate geht, besteht dabei Anspruch auf den Mindestlohn. Beträgt die Praktikumslaufzeit jedoch weniger als drei Monate, besteht kein Anspruch auf eine Mindestlohn-Vergütung. Es gibt jedoch eine besondere Ausnahme. Handelt sich bei dem Praktikanten bzw. der Praktikantin um eine*n Langzeitarbeitslosen gilt der Anspruch auf Mindestlohn erst ab einer Dauer von sechs Monaten.
Erhält Mindestlohn:
Erhält keinen Mindestlohn:
Pflichtpraktika werden von Schulen und Universitäten verpflichtend vorgeschrieben, um Schüler*innen und Studierenden die Möglichkeit zu geben Praxiserfahrungen zu sammeln. Die Dauer und zu erbringende Leistung werden von dem Bildungsinstitut vorgeschrieben. Bei einem Schülerpraktikum handelt es sich hierbei in der Regel um einen Praktikumsbericht, der am Ende von dem Lehrer bzw. der Lehrerin bewertet wird. Bei einem Pflichtpraktikum während eines Studiums ist die zu erbringende Prüfungsleistung abhängig vom Studienfach. Pflichtpraktika sind nach § 22 Abs. 1 MiLoG nicht vom Mindestlohn erfasst.
Minderjährige ohne Berufsausbildung erhalten grundsätzlich keinen Mindestlohn. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund der vergleichsweisen hohen Vergütung auf eine Berufsausbildung verzichtet wird. Beendet die Person innerhalb der Praktikumslaufzeit das 18. Lebensjahr, kann ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf den Mindestlohn geltend gemacht werden. Ebenso gilt der Mindestlohn-Anspruch, wenn ein*e minderjährige Praktikant*in bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Sollten Sie weitere Fragen zum Mindestlohn haben, können Sie sich auch an die Mindestlohn-Hotline wenden. Unter der Nummer 030 60280028 erreichen Sie hier Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr Ansprechpartner*innen.
*Alle Angaben beziehen sich auf ein Praktikum, welches in Deutschland absolviert wird