Aushilfe Jobs werden in Deutschland auch Mini-Jobs oder geringfügige Beschäftigung genannt und unterscheiden sich in einigen Punkten von einer Vollzeitbeschäftigung – und das nicht nur im Umfang der wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden.
Ein Mini Job liegt in Deutschland dann vor, wenn die monatliche Grenze von 400 Euro nicht überschritten wird – aber eigentlich nur grundsätzlich. Denn eigentlich muss der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Jahresvorrausicht des Verdienstes bei einer geringfügigen Beschäftigung angeben und die darf jährlich nicht die Grenze von 4.800 Euro überschreiten. Das bedeutet, ein Mitarbeiter, der einen Aushilfe Job mit schwankenden Monatseinkommen besitzt, beispielsweise Saison bedingt und in den Wintermonaten für fünf Monate 250,00 Euro monatlich verdient, dafür in den nächsten sieben Monaten des Jahres 500,00 Euro Monatseinkommen erzielt, kommt am Ende auf einen Jahresverdienst von 4.500 Euro, übersteigt somit nicht die vorgeschriebene Grenze und kann vom Arbeitgeber als Mini-Jobber angemeldet werden. Theoretisch können auch mehrere geringfügige Beschäftigungen aufgenommen werden, das Einkommen indes wird aber zusammengerechnet und darf dann nicht die 400 Euro Basis übersteigen.
Allerdings sind geringfügig Beschäftigte nicht automatisch vollständig gesetzlich rentenversichert. Ein Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 15 Prozent des Verdienstes bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Der volle Beitrag allerdings liegt bei 19,9 Prozent und damit bleibt eine Differenz von 4,9 Prozent bzw. 14,9 Prozent. Diese kann durch den Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit ausgeglichen werden und der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz von mindestens 30,85 Euro monatlich selbst, erhält dafür den vollen Umfang der Rentenversicherung – was wiederum der Höhe des Rentenanspruches zu Gute kommt.
Weiterführende Infos zum Thema: