Eine Gehaltsabtretung ist eine besondere Form der Kreditsicherheit, bei der sozusagen der Lohn an sich verpfändet wird. Dabei handelt es sich also um eine Sicherheitsabtretung aller zukünftigen Ansprüche auf Gehalt, die typischer Weise bei einem Raten- oder Dispositionskredit für Verbraucher fällig wird. Grundsätzlich kann man aber jedem Schuldner das Gehalt überschreiben. Auch spätere Renten können von einer Gehaltsabtretung in ihrer Funktion als Ruhegehalt betroffen sein.
Dabei überschreibt ein Arbeitnehmer einem Kreditinstitut das Recht, sich bei Problemen mit der Ratenzahlung direkt an den Arbeitgeber als Drittschuldner zu wenden. Er muss ihm nur die Vereinbarung über die Gehaltsabtretung zuschicken, um sie ihm rechtlich gesprochen zu offenbaren. Wenn er ihm die fälligen Zahlungen seines Beschäftigten offen legt, kann er sich das Gehalt als gepfändetes Geld direkt auszahlen zu lassen. Das Besondere an einer Gehaltsabtretung im Vergleich zu einer echten Lohnpfändung ist, dass diese Offenbarung genügt und kein Titel eines Gerichts für eine Vollstreckung der Schulden benötigt wird.
Dazu kommt es allerdings nur im Fall von Zahlungsstörungen, so dass eine hypothetische Gehaltsabtretung durch ordentliche Zahlung stets abgewendet werden kann. Manchmal kommt es als Konsequenz einer solchen eröffneten Gehaltsabtretung zu einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers, der solche Forderungen bei seinem Arbeitnehmer nicht gutheißt und keinen mit dem Gehalt verschuldeten Arbeitnehmer beschäftigen möchte.
Man kann sein eigenes Gehalt natürlich auch mehrfach als Kreditsicherheit einsetzen. Sollte es mehrere Gehaltsabtretungen geben, hat die zeitlich zuerst abgetretene Priorität.
Es ist auch möglich, in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufzunehmen, dass die entstehenden finanziellen Ansprüche aus der Arbeitsleistung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt werden. Dann darf das Kreditinstitut im Fall der Fälle die Gehaltsabtretung nicht einfach automatisch einfordern, sondern muss sich die Erlaubnis des Arbeitgebers holen.
Es ist weiterhin möglich, eine Abtretung direkt im Arbeitsvertrag auszuschließen und damit eine Abtretung zumindest in erster Instanz zu verhindern. Dies kann auch in Form einer Betriebsvereinbarung geschehen und dann für den ganzen Betrieb gelten. Der Arbeitgeber muss der Bank dann bei einer Anfrage nur die Ausschlussklausel mitteilen. Sollte diese Ausschlussvereinbarung allerdings erst nach Zugang der Forderungen vereinbart werden, kann der Gläubiger sie erfolgreich anfechten.