Arbeitnehmer, die eine Gehaltserhöhung in Form einer geldwerten Leistung erhalten, haben in der Regel mehr von dieser Art der Lohnaufbesserung. Eine der geldwerten Zusatzleistungen ist der Kindergartenzuschuss, der für berufstätige Eltern immer wichtiger wird.
Statt um eine Lohnerhöhung zu verhandeln, lohnt sich für berufstätige Eltern eine geldwerte Zusatzleistung in Form eines Kindergartenzuschusses. Diese Zusatzleistungen sind steuerfrei. Bekäme beispielsweise ein Vater eine monatliche Gehaltserhöhung von 150 Euro, hätte er netto durchschnittlich siebzig Euro mehr. Zahlt der Arbeitgeber nun diese 150 Euro als Zuschuss für den Kindergarten, muss der Arbeitnehmer nicht mehr Steuern zahlen.
Der Kindergartenzuschuss ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Ein Betreuungszuschuss kann auch für andere Betreuungsarten gezahlt werden und ist somit nicht auf den Kindergarten beschränkt. Auch die Höhe des Zuschusses ist unbegrenzt, solange er für Kinder gilt, die noch nicht schulpflichtig sind.
Der Betreuungszuschuss ist nur dann abgabefrei, wenn er zusätzlich zum Lohn gezahlt wird. Anders sieht es aus, wenn ein Teil des Gehalts für den Zuschuss genommen wird. In dem Fall müssten sowohl Steuern als auch Sozialversicherung gezahlt werden.
Der Arbeitgeber muss den Zuschuss zudem direkt an die Betreuungseinrichtung oder Tagesmutter zahlen und nicht dem Arbeitnehmer auszahlen.
Der Zuschuss ist nicht steuerfrei, wenn das Kind Zuhause betreut wird. Die Kinderbetreuung muss in einer Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderkrippe oder ähnliches), bei einer Tagesmutter oder einer Ganztagspflegestelle stattfinden. Für das Finanzamt muss dem Arbeitgeber eine Rechnung der Einrichtung oder der Tagesmutter überreicht werden. Dieser Nachweis wird bei den Gehaltsunterlagen aufbewahrt.
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