Ein Lohnanspruch besteht darin, dass man das Recht hat, einen vereinbarten Lohn für eine geleistete Arbeit auch zu bekommen. Eine vertraglich gewährte Vergütung muss auch bezahlt und eine gegenseitig zugesicherte Leistung ist beidseitig zu erbringen. Hier liegt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn an den Arbeitnehmer in üblicher Weise auszuzahlen.
Dafür hat der Arbeitnehmer beispielsweise die Pflicht, seinen Arbeitseinsatz entsprechend zu leisten. Nur wenn er seine Arbeitskraft vereinbarungsgemäß eingesetzt und sich an seine Pflichten gehalten hat, entsteht auch sein voller Lohnanspruch. Ausnahmen hierbei sind Krankheiten und zustehender Urlaub, da man während dieser zeit trotzdem einen Lohnanspruch hat.
Im Arbeitsvertrag ist der Lohn-Anspruch normaler Weise im Detail geregelt. An sich ist der Lohn frei verhandelbar, solange es keinen Tarifvertrag gibt. Alles, was im Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbart wurde, gilt als verbindliche Übereinkunft und begründet stets den entsprechend daraus entstehenden Lohnanspruch. Dort steht, welche Höhe der regelmäßige Lohn hat, welche Sonderleistungen eventuell zum Lohn dazu gehören. Vor allem ist darin festgelegt, auf welche Weise der Lohn zu zahlen ist, in welcher Form man also auch darauf Anspruch hat. Meist wird ein Stichtag für die Überweisung des Lohns angegeben und Sonderzahlungen gesondert geklärt. Weiterhin ist es die betriebliche Üblichkeit oder das Gleichstellungsgesetz, die bestimmte Lohnansprüche automatisch begründen.
Der Anspruch auf Lohn ist im Paragraph 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geklärt und daher auch gerichtlich notfalls einklagbar. Im Normalfall wird der Lohnanspruch von Arbeitnehmer wie Arbeitgeber mehr stillschweigend anerkannt und solange der Lohn normal gezahlt wird, gibt es hier auch keine Konflikte.
Ein Problem wird der Lohnanspruch erst dann, wenn es zum Beispiel durch eine Insolvenz zu einem Rückstand in der Lohnzahlung kommt und man als Arbeitnehmer befürchten muss, für geleistete Arbeit nicht mehr bezahlt zu werden. Auf Verzug bei der Lohnzahlung kann der Arbeitnehmer immer mit einer Arbeitsverweigerung bis zur Lohnzahlung reagieren. Auch bei einer Bezahlung weit unter Tarif oder unter angemessenem Durchschnitt wird ein Lohn sittenwidrig und man hat automatisch einen Lohnanspruch auf einen angemessenen Lohn. Ein Lohn unter dieser fiktiv aus räumlich und fachlich passenden Tarifverträgen errechneten Untergrenze begründet also einen Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Lohn in diesem Rahmen.
Länger als 6 Wochen krank – Was ist mit dem Lohn?
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Die Verschwiegenheitsklausel zu Lohn und Gehalt in Arbeitsverträgen ist unwirksam!