Unter TVöD versteht man seit dem 13. September 2005 den neuen Tarifvertrag öffentlicher Dienst. Unterzeichnet wurde er von den Gewerkschaften, Bund und Kommunen. Für deren Arbeitnehmer gilt seit dem 01. Oktober 2005 das neue Tarifrecht. Somit wurde der seit 1961 geltende Bundesangestelltentarif (BAT) abgelöst.
Eine der Folgen dieser Tarifreform war die Vereinfachung der Gehalts-Eingruppierungen. Zuvor gab es 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale, die zu einem sehr undurchschaubaren Vergütungssystem heranwuchsen. Deutliche Reduzierung dieser Merkmale war Gegenstand vieler Verhandlungen. Das Verhandlungsziel sollte bis Ende 2006 erreicht werden, damit es zum 01. Januar 2007 Inkrafttreten könnte. Dem war aber nicht so. Erst zwei Jahre später hat eine Tarifeinigung am 31. März 2008 zu einem vorläufigen Abschluss geführt.
Es ist vorgesehen, dass die TVöD Eingruppierung nach folgenden Qualifikationsmerkmalen unterteilt werden soll. An- und ungelernte Arbeitnehmer werden in die Entgeltgruppen 1-4 eingestuft, sie entsprechen dem einfachen Dienst. Mitarbeiter mit einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung werden in die Entgeltstufen 5-8 eingestuft. Man kann sie dem mittleren Dienst gleichstellen. Angestellte mit einem Fachhochschulstudium bzw. Bachelor werden in die Entgeltgruppen 9-12 eingestuft. Das entspricht dem gehobenen Dienst. Absolventen mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium bzw. Master werden eingruppiert in die Entgeltgruppen 13-15. Das entspricht dem höheren Dienst. In den hier beschriebenen Tabellenwerten der Gehaltsgruppen sind die Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege inbegriffen und sind nicht Bestandteil der TVöD Eingruppierung.
Seit November 2006 wurden unter den Gewerkschaften ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), DBB Tarifunion (Beamtenbund) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wegen Streitigkeiten um die Arbeitszeiten keine weiteren Verhandlungen über die neue TVöD Eingruppierung mehr geführt. Folgendes Szenarium hätte bei einer Nichteinigung eintreten können: Zum 31. Dezember 2007 hätten die vorläufigen Übergangsvorschriften des TVÜ gekündigt werden können. Eine Nachwirkung dieser Vorschriften war nicht vorgesehen. Den Mitarbeitern drohte eine willkürliche Einstufung ihrer Gehälter durch die Arbeitgeber, was zur Folge gehabt hätte, dass verstärkte Arbeitsrechtstreitigkeiten vor Gericht stattgefunden hätten.
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