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Wann Gehaltszahlung im Öffentlichen Dienst?

Wer im Öffentlichen Dienst arbeitet, genießt viele Privilegien. Als Öffentlicher Dienstherr werden nicht nur der Bund, die Bundesländer und die Kommunen, sondern genauso auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Öffentlichen Rechts bezeichnet. Seit dem Jahre 2005 ist die Gehaltszahlung für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst im TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) geregelt. Angestellte im Öffentlichen Dienst sind gegenüber den Beschäftigten in der freien Wirtschaft nicht nur durch die Tatsache besser gestellt, dass sie nach der Vollendung des 40. Lebensjahres und einem 15jährigen Beschäftigungsverhältnis als unkündbar gelten. Sie profitieren auch von einer Sonderzahlung, die ihnen einmal im Jahr gewährt wird. Zu den weiteren Vorteilen eines Beschäftigungsverhältnisses im Öffentlichen Dienst zählt der Auszahlungszeitpunkt des Gehalts. Dieser liegt nämlich in vielen Fällen deutlich früher als bei den meisten anderen Beschäftigten.



Die Vorschriften zur Gehaltsauszahlung im Öffentlichen Dienst:

In § 24 TVöD ist geregelt, dass der Bemessungszeitraum für die Gehaltszahlung im Öffentlichen Dienst grundsätzlich der Kalendermonat ist. Grundsätzlich ist hier festgehalten, dass die Auszahlung am letzten Tag des Monats, am sogenannten Zahltag, auf ein vom Beschäftigten im Öffentlichen Dienst angegebenes Konto zu erfolgen hat. Allerdings war dies nicht immer so, vor der Geltung des neuen Tarifgesetzes wurden die Gehälter im Öffentlichen Dienst stets am 15. des laufenden Monats ausgezahlt, so dass der Arbeitgeber regelmäßig in Vorlage ging.

Viele Arbeitgeber des Öffentlichen Diensts haben diese Regelung beibehalten, so dass sich ihre Angestellten darüber freuen können, schon sehr früh ihr Geld aufs Konto zu bekommen. Doch der Arbeitgeber des Öffentlichen Diensts kann diese Regelung auch jederzeit ändern. In § 24 TVöD wird die Möglichkeit eröffnet, auf Wunsch des Arbeitgebers im Dezember eines Jahres den bisherigen Zahlungstermin vom 15. auf den letzten Kalendertag des Monats zu verschieben. Von diesem Recht zur Umstellung haben längst noch nicht alle Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst Gebrauch gemacht, so dass es noch zahlreiche Angestellte gibt, die deutlich früher als Beschäftigte in der freien Wirtschaft über ihr Geld verfügen können. Diese bekommen nämlich ihr Gehalt in der Regel frühestens am Ende des Monats.

Manche müssen sogar bis zur Mitte des Folgemonats warten, bevor ihnen ihr Gehalt auf das Konto überwiesen wird. Die konkrete Festlegung eines Auszahlungstermins fürs Gehalt wird entweder im Tarifvertrag für die entsprechende Branche geregelt oder, falls ein solcher nicht existieren sollte, im Arbeitsvertrag frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber ist an diese Regelungen gebunden, ob es sich dabei um einen öffentlichen oder privaten Dienstherren handelt und muss die Gehaltsauszahlung dementsprechend pünktlich anweisen.

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