Löhne und Gehälter sind vertragliche geregelte Leistungen des Arbeitgebers. Genau wie andere Gelder haben sie eine Fälligkeit also ein bestimmtes Datum, zu dem die Zahlung erfolgt sein muss. Wenn am festgelegten Tag der Lohn nicht auf dem Konto ist, befindet sich der Arbeitgeber im Verzug, kann also verpflichtet werden, Verzugszinsen zu zahlen. Damit der Verzug eintritt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. So muss der Lohn am Stichtag noch nicht vom Konto des Arbeitgebers abgebucht sein. Ist dies doch der Fall, die Zahlung aber noch nicht beim Arbeitnehmer, trifft den Arbeitgeber kein Verschulden und er gerät nicht in Verzug. Auch darf keine vorherige Ankündigung einer verspäteten Zahlung erfolgt sein. Informiert der Arbeitgeber darüber, dass sich die Lohnzahlung verspäten wird, hat er den Verzug abgewendet um „einen angemessenen Zeitraum“. Diese Regelung ist leider ein wenig schwammig, denn was der Gesetzgeber hier für „angemessen und zumutbar“ hält, wird nicht eindeutig definiert.
Der Arbeitslohn ist eine sogenannte Bringschuld. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Lohn zum festgesetzten Zeitpunkt unaufgefordert zahlen. Genaugenommen beginnt der Verzug also am Tag nach der Fälligkeit. Bei der Berechnung der Verzugszinsen gilt es zu beachten, dass sich der Zinssatz auf ein Jahr (per annum) bezieht. Er muss auf den Tag umgerechnet werden. Das bedeutet, eine Berechnung sieht wie folgt aus:
Ein Arbeitnehmer erhält 2.000 € Lohn jeweils zum Monatsletzten ausbezahlt. Am Zehnten des Folgemonats ist das Entgelt immer noch nicht eingegangen, der aktuelle Zinssatz beträgt 4,87 % p.a. Nun muss der Arbeitnehmer wie folgt rechnen. 2.000 € mal 4,87 % ergibt 97,40 €. Da dies der Jahreszins ist, muss er nun die Summe durch 365 teilen, um die Verzugszinsen pro Tag zu erhalten. Diese sind im Beispiel aufgerundet 27 Cent. Da zehn Tage verstrichen sind, liefen also 2,70 € Zinsen auf.
Auf den ersten Blick sind das Kleinstbeträge, um die ein Streit nicht lohnt. Kommt der Lohn aber regelmäßig zu spät, entstehen über das Jahr gesehen unter Umständen erhebliche Verzugszinsen, die einen Verlust für den Arbeitnehmer bedeuten. Anders ausgedrückt gibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber sozusagen einen zinslosen Kredit über die Lohnsumme für die Zeit des Verzuges. Zum Vergleich: Bei Mietzahlungen werden Zinsen für Verzug ab Tag nach Fälligkeit berechnet. Auch Handelsgeschäfte und Banken erheben sofort Zinsen.
Das sollte von Fall zu Fall entschieden werden. Es wäre für das Arbeitsverhältnis sicher nicht hilfreich, wenn ein Arbeitnehmer bei einem einmaligen Verzug so reagiert. Kommt der Lohn aber regelmäßig zu spät, ist die Einforderung der Verzugszinsen sicherlich ein Weg, den Arbeitgeber an Pflicht und Pünktlichkeit zu erinnern. Der Arbeitnehmer hat auch Zahlungsverpflichtungen, die er nicht fristgerecht bedienen kann. Er gerät unverschuldet in Verzug. Leider wird dies von den Gläubigern wie Vermietern und dergleichen meist nicht anerkannt, da der Arbeitnehmer ja Vorsorge hätte treffen können. Die Verzugszinsen, die ein Arbeitnehmer zahlen muss, weil er wegen Unpünktlichkeit des Lohns in Verzug gerät, kann er ebenfalls vom Arbeitgeber einfordern. Hier ist anwaltliche Hilfe ratsam.
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