Grippe, medizinischer Eingriff oder Unfall: Die Zeiten, in denen erkrankte Arbeitnehmer dem finanziellen Ruin überlassen wurden, sind zum Glück vorbei. Heute sorgt die moderne Sozialgesetzgebung dafür, dass im Krankheitsfall Lohnersatzleistungen gewährt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen das Arbeitsentgelt auch bei Krankheit vom Arbeitgeber weiterbezahlt wird.
Grundsätzlich gilt das Entgeltfortsetzungsgesetz für alle abhängig Beschäftigten. Hierzu gehören:
Allerdings besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst, nachdem ein Beschäftigter ohne Unterbrechung über mindestens vier Wochen in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Wer davor krank wird, kann sich direkt an seine Krankenkasse wenden und dort einen Antrag auf Kranken- oder Verletztengeld stellen. Ab dem 29. Tag des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch selbst nachweisen, dass der Beschäftigte besonders leichtsinnig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht der Höhe des üblichen Gehalts. Dabei werden Überstunden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn durch regelmäßige Überstunden die Arbeitszeit ständig höher ausfällt als die gewöhnliche Regelarbeitszeit.
Die Entgeltfortzahlung dauert maximal sechs Wochen, da danach die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet. Dies gilt grundsätzlich pro Erkrankung, die entsprechenden Zeiten werden zusammengerechnet. Tritt während des Krankschreibungszeitraums eine weitere Erkrankung ein, verlängert sich der sechswöchige Zeitraum nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Arbeitnehmerin zwar zur Arbeit zurückkehrt, aber nach kurzer Zeit wieder an derselben Krankheit erkrankt. Sollte es sich jedoch um eine andere Krankheit handeln oder die letzte Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate zurückliegen, besteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei sehr schweren Erkrankungen kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen nicht in der Lage ist, zu arbeiten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ebenfalls nur für sechs Wochen die Lohnfortzahlung überweisen.
Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Arbeitsunfähigkeit eine direkte oder indirekte Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge, muss die Entgeltfortzahlung dennoch fortgeführt werden – selbst, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde.
Sollte ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Kranken- oder Verletztengeld bei der Krankenkasse zu stellen. Das Gleiche gilt für Personen, die innerhalb ihrer ersten vier Arbeitswochen erkranken. Beim Krankengeld müssen Arbeitnehmer allerdings Einbußen gegenüber ihrem bisherigen Einkommen hinnehmen. Das Bruttokrankengeld wird höchstens in einer Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens bewilligt. Dabei gilt als weitere Obergrenzen, dass das Krankengeld 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen darf.
Auch bei der zeitlichen Gewährung des Krankengelds gibt es Grenzen. Krankenkassen zahlen diese Lohnersatzleistung für eine einzelne Krankheit maximal 78 Wochen nach dem Ausbruch der Erkrankung. Sollte die Arbeitslosigkeit länger andauern, besteht nur noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Der Arbeitnehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Wenn der Kollege mal wieder krank ist
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