Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die bedürftigen Personen zusteht, d.h. deren Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf erreicht. Dabei müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Das Gesamteinkommen hängt davon ab, wie viele Mitglieder im Haushalt leben und richtet sich ebenso nach den Mietstufen der Gemeinden oder Städte. Nicht nur Mieter können Wohngeld beantragen, sondern auch Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zur Absicherung der Familie reichen. Man spricht in dem Fall von Lastenzuschuss.
Für die Berechnung des Gesamteinkommens werden alle steuerpflichtigen Einkünfte und steuerfreien Einnahmen aller zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder herangezogen. Das Monatseinkommen ermittelt sich aus dem Jahreseinkommen der Familie, welches durch zwölf geteilt wird.
Zum Einkommen gehören:➤ Lohn/ Gehalt samt Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Zuschläge
➤ Unterhaltszahlung
➤ Rente
➤ Arbeitslosengeld I
➤ Schlechtwettergeld
➤ Kurzarbeitergeld
➤ Mutterschaftsgeld
➤ Lohnersatzgelder
➤ Einkünfte, die aus Kapitalvermögen erwirtschaftet werden
Kindergeld, Elterngeld, echte Kredite und Studienkredite werden nicht angerechnet, müssen aber angegeben werden.
Wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, Leistungen die der Altersgrundsicherung dienen erhält, kann kein Wohngeld beantragen. In der Regel wurden bei diesen Leistungen bereits Unterkunftskosten bei der Berechnung einbezogen. Dasselbe gilt für Haushalte, in denen alle Mitglieder Leistungsempfänger nach dem 8. Sozialgesetzbuch sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind außerdem Empfänger von Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Bundesversorungsgesetz und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.