Auf das Urlaubsgeld besteht kein gesetzlicher Anspruch. Zuerst muss man Unterscheiden zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Das Urlaubsentgelt muss vom Chef bezahlt werden. Es ist die normale Lohnfortzahlung während eines Urlaubs. Das Urlaubsgeld hingegen ist eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Im Normalfall wird entweder die Hälfte oder ein voller Lohn als Urlaubsgeld ausbezahlt. Das Urlaubsgeld unterliegt der Sozial- und Einkommsteuerpflicht. Ein gesetzlicher Anspruch, kann jedoch in Ausnahmefällen entstehen und zwar wenn, das Urlaubsgeld aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages vereinbart wurde.
In den oben genannten Verträgen sind auch weitere wichtige Punkte zum Thema Urlaubsgeld geregelt. So zum Beispiel die Höhe und die Rahmenbedingungen, was die Rückzahlung des Urlaubsgeldes bei Kündigung betrifft. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch ausschlaggebend, ob einem beschäftigten Urlaubsgeld zusteht und wie viel. Das Urlaubsgeld wird einmal jährlich, im Normalfall zur Urlaubszeit bezahlt. Besteht in einem Betrieb der Anspruch auf Urlaubsgeld, so haben auch alle Beschäftigten den Anspruch auf Urlaubsgeld. Alle heißt, egal ob Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte, Minijobber oder geringfügig Beschäftigte. Das beruht auf den Grundlagen des Gleichbehandlungsgesetztes. Die Berechnung des Urlaubsgelds erfolgt nach den vereinbarten Arbeitszeitmodellen.
Wenn Mitarbeiter Urlaubsgeld auf Grundlagen einer Betriebsverordnung zusteht, können unter bestimmten Voraussetzungen, die Zahlungen eingestellt oder gekürzt werden.
Wenn jemand als Minijobber Urlaubsgeld bekommt, muss er strengstens darauf achten, dass die 400 Euro Grenze nicht überschritten wird. Denn ansonsten wäre der komplette Verdienst einkommensteuerpflichtig. Des Weiteren müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Vielleicht kann man mit dem Arbeitgeber Verhandeln ob er in diesem Falle, das Urlaubsgeld auf mehrere Monate verteilen kann.