Ein Geschäftsessen kann viel Positives mitbringen, was aber nicht zwangsläufig immer so ist. Aber ganz gleich wie es ausgehen mag, der Gastgeber kann das Geschäftsessen am Ende des Jahres steuerlich absetzen.
Und zwar sind es die Bewirtungskosten eines Geschäftsessen, die als Betriebskosten in der Steuererklärung abzugsfähig sind. Kriterium ist, dass die eben die Bewirtung im Vordergrund steht. Dann können Getränke, das Menü, Kaffee und Kuchen, Trinkgeld sowie Zigaretten als Betriebskosten deklariert werden - allerdings nur bis zu 70 Prozent. Im Gegensatz zu der Absetzbarkeit einer Raumanmietung für das Geschäftsessen, dessen Kosten bis zu 100 Prozent absetzbar sind. Darum sollte lieber eine separate Rechnung für die Kosten der Anmietung eines Raumes ausgestellt werden. So ist die Trennung zwischen Bewirtung und Anmietung klar definiert und erleichtert oftmals das Anerkennen der Betriebskosten bei der zuständigen Finanzbehörde.
Aber nicht jede Rechnung wird einfach so vom Finanzamt anerkennt, sondern sie muss bestimmte Kriterien erfüllen. So muss die Rechnung maschinell erstellt sein, die Anschrift des bewirteten Unternehmers, sowie die Steuerindentifikationsnummer und vollständige Adresse auf der Rechnung enthalten sein. Außerdem müssen alle Speisen und Getränke einzeln aufgelistet werden - außer es wurden bsp. vier Mal Rotwein bestellt, dann muss nicht jeder Rotwein einzeln aufgelistet sein. Der Name und Adresse des Rechnungsempfängers können allerdings händig als Zusatz auf der Rechnung vermerkt werden.
Bei der Steuererklärung muss zusätzlich die Anzahl der Gäste und der Anlass vermerkt werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt können sowohl Gewerbetreibende wie auch Selbständige und Freiberufler das Geschäftsessen steuerlich geltend machen. Wichtig ist nur, dass alle korrekt ausgefüllten Rechnungen aufgehoben werden, denn ohne Nachweis kann nichts deklariert werden.