Ehrenamtlich Tätige erhalten grundsätzlich keinen Mindestlohn. Laut § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes handelt sich bei einem Ehrenamt um eine freiwillige Tätigkeit, die nicht mit einem Gehalt honoriert wird. Im Vordergrund steht vielmehr der gemeinnützige Zweck und nicht die finanzielle Gegenleistung. Somit entfällt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Anspruch auf einen Stundenlohn. Damit ist das Ehrenamt eine Ausnahme beim Mindestlohn.
Häufig herrscht bei Ehrenamtler*innen jedoch Ungewissheit in Bezug auf einen Mindestlohnanspruch. Dies wird auch dadurch gefördert, dass das Ehrenamt im Rahmen des Mindestlohngesetzes nicht klar definiert ist. Dementsprechend empfiehlt sich häufig eine Einzelfallbetrachtung, um einen eventuellen Anspruch geltend machen zu können.
Trotzdem bedeutet keinen Anspruch auf den Mindestlohn zu haben nicht zwangsläufig, dass die ehrenamtliche Arbeit nicht auch bezahlt werden kann. In einigen Fällen erhalten Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung, die jedoch nicht der Höhe des Mindestlohns entspricht.
Ehrenamtler*innen in Sportvereinen, Musikvereinen, Kirchen oder anderen Einrichtungen erhalten häufig eine Aufwandsentschädigung für ihre Arbeit. Voraussetzung für die Aufwandsentschädigung ist, dass die Arbeit nebenberuflich und gemeinnützig ausgeführt wird.
Im Rahmen der Ehrenamtspauschale dürfen Ehrenamtliche maximal 840 Euro im Jahr als Entschädigung erhalten, unabhängig davon, wie viele Ehrenämter sie ausüben. Auf diesen Freibetrag fallen keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben an.
Ein beliebiger Stundenlohn ergibt sich wie folgt: Ein Ehrenamtlicher arbeitet 12 Stunden monatlich und erhält eine monatliche Entschädigung von 70 Euro. Somit beträgt der stündliche Lohn der Ehrenamtspauschale 5,80 Euro und die jährlichen 840 Euro sind erreicht. Bei einer Überschreitung der 840-Euro-Grenze würden sie keine Aufwandsentschädigung mehr erhalten, sondern den stündlichen Mindestlohn.
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel in pädagogischen Bereichen, gilt die Übungsleiterpauschale. Ausbildende, Trainer*innen oder Chorleiter*innen können somit Einnahmen von maximal 3.000 Euro im Jahr erzielen, ohne diese versteuern zu müssen. Gleiches gilt auch für die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen.
Von diesen Pauschalbeträgen profitieren sowohl Ehrenamtliche als auch die Betriebe, in denen sie tätig sind. Während die Ehrenamtlichen für einen Teil der Aufwände entschädigt werden, können Betriebe dies tun, ohne dafür Sozialversicherungsabgaben zahlen zu müssen.