Anders als bei Zuschlägen und Sonderleistungen wurde noch nicht vollständig geklärt, ob Provisionen auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Zwischen dem Mindestlohn und der Provision herrscht Konfliktpotenzial, da sich Erstgenannter auf die geleistete Arbeitszeit bezieht, während die Provision von dem Erfolg der Arbeitsleistung abhängt.
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.05.2016 lassen vermuten, dass die Provision anrechenbar ist. Denn alle Geldleistungen des Arbeitgebers, die durch ein Austauschverhältnis entstanden sind, sind prinzipiell dafür geeignet sind, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmenden zu erfüllen. Beispielsweise schulden Arbeitnehmende Leistung, wohingegen der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet ist. Die Provision sollte jedoch vorbehaltlos und unwiderruflich sein, um mindestlohnwirksam sein zu können.
Das BAG hat sich im Mai 2016 darauf geeinigt, dass monatlich ausgezahlte Provisionen mindestlohnwirksam sind. Gleiches gilt für Jahressonderzahlungen und zusätzliche Urlaubsgelder. Ob die Mindestlohnwirksamkeit bei jährlicher Zahlung der Provision greift, wurde nicht bestimmt.
Das Problem mit jährlichen Zahlungen ist, dass diese erst nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeit erfolgen. Allerdings sind Arbeitgeber laut Mindestlohngesetz dazu verpflichtet den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Andererseits geht das BAG auch davon aus, dass verspätete Zahlungen durchaus anrechenbar sein können, da Arbeitgeber ordnungswidrig handeln, wenn sie das Arbeitsentgelt nicht zahlen. Die Beurteilung von mindestlohnwirksamen jährlichen Provisionszahlungen ist also stark einzelfallabhängig.