Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn für alle Arbeitnehmer*innen. Zwar gibt es Ausnahmen wie zum Beispiel für einige Praktikant*innen, Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige, ausländische Arbeitskräfte gehören allerdings nicht dazu.
Der in Deutschland gültige Mindestlohn ist jedem ausländischen Beschäftigten zu zahlen, der hierzulande arbeitet. Dies gilt beispielsweise auch für Erntehelfer*innen, Leiharbeiter*innen und Saisonarbeiter*innen. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch polnische Spediteur*innen den Lkw-Fahrer*innen den deutschen Mindestlohn zahlen müssen, auch wenn diese ihren Lkw auf dem Weg in ein anderes Land nur durch Deutschland hindurchfahren, sich also auf einer Transitfahrt befinden. Wer in Deutschland tätig ist, auch wenn es nur für eine bestimmte Zeit ist, erhält für diese Zeit den Mindestlohn. Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Nach Deutschland vermittelte ausländische Pflegekräfte und Haushaltshilfen haben genauso wie alle anderen Arbeitnehmer*innen in Deutschland einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land der/die Arbeitgeber*in den Sitz hat. Auch die Bereitschaftszeiten sind in vollem Umfang mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen auch einen sogenannten Branchenmindestlohn. Dieser unterscheidet nach Berufserfahrung und Tätigkeit und ist in der Regel höher angesetzt als der allgemeine Mindestlohn.
Zahlt ein Unternehmen Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, haben alle Beschäftigten Anspruch auf diese Zahlung, auch ausländische Mitarbeiter*innen. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Reisekosten, Unterbringungskosten und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.