Seit dem 01. Juli 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn brutto 9,60 Euro pro Stunde. In zwei weiteren Schritten steigt der Mindestlohn bis zum 01. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde. Zuständig für die Entwicklung der Höhe des Mindestlohns ist die Mindestlohnkommission.
Um die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen, beruft die Bundesregierung alle fünf Jahre eine neunköpfige Mindestlohnkommission ein (§ 4 Abs. 2 MiLoG). Die Kommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden zusammen sowie aus jeweils drei stimmberechtigten Arbeitnehmervertreter*innen und Arbeitgebervertreter*innen. Zusätzlich stehen zwei Repräsentant*innen der Wissenschaft den Kommissionsmitgliedern beratend zu Seite, diese sind aber nicht stimmberechtigt.
Die Mitglieder der Kommission sind dabei nicht weisungsgebunden und üben das Amt ehrenamtlich aus. Für ein ordnungsgemäßes Verfahren sorgt eine Geschäftsordnung, die sich die Mindestlohnkommission 2016 ergänzend zum Mindestlohngesetz selbst auferlegt hat.
Im 2-Jahres-Rhythmus berät die unabhängige Kommission über die Anpassung des Mindestlohns – kann diese aber auch auf jährlicher Basis bestimmen. Die Kommissionsmitglieder orientieren sich dabei an der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Entwicklung der Tariflöhne. Nach der Abstimmung wird das Ergebnis der Bundesregierung vorgelegt. Diese entscheidet dann abschließend, ob sie den gefundenen Kompromiss per Rechtsverordnung in Kraft setzt. Am 30. Juni 2020 hat die Kommission zuletzt die dritte Anpassung des Mindestlohns einstimmig beschlossen. Dieser Beschluss wurde von der Bundesregierung anschließend in Kraft gesetzt.
Neben der Abstimmung der Mindestlohnhöhe ist es zusätzlich Aufgabe der Kommission, laufend die Auswirkungen des Mindestlohns zu analysieren (§ 9 Abs. 4 MiLoG). Die Erkenntnisse werden der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung gestellt.