Seit Januar 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn. Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss der Mindestlohn von aktuell brutto 9,60 Euro pro Stunde von jedem Unternehmen an alle Beschäftigten gezahlt werden. Arbeitgeber*innen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, müssen mit hohen Strafen rechnen.*
Auch vertraglich geregelte Vergütungen, die unterhalb des Mindestlohns liegen, sind nicht rechtens und können von Arbeitnehmer*innen bis zu drei Jahre rückwirkend beanstandet werden.
Wenn Arbeitgeber*innen den Mindestlohn nicht zahlen, drohen vor allem finanzielle Strafen. Auch die Beauftragung von Subunternehmen entbindet Firmen nicht davon, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes umzusetzen.
Arbeitgeber*innen, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, müssen ihren Beschäftigten nicht nur die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen, sie müssen zudem mit folgenden Sanktionen und Nachforderungen rechnen:
Des Weiteren klagt bei einem Mindestlohnverstoß in der Regel auch die Sozialversicherung wegen der Hinterziehung von Sozialabgaben, was ebenfalls zu einer Geldstrafe oder gar zu einer Haftstrafe führen kann.
Zusätzlich erfolgt mit einem Bußgeld meist auch ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Dieser hat zur Folge, dass das jeweilige Unternehmen vorübergehend oder permanent von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.
Zuständig für die Einhaltung des Gesetzes ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist. Diese kontrolliert auch die Einhaltung der Branchenmindestlöhne.
* Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.