Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn, auf den nahezu alle Beschäftigten Anspruch haben, auch Aushilfen, Minijobber*innen und Werkstudent*innen. Aktuell liegt dieser seit dem 01. Juli 2021 bei 9,60 Euro brutto pro Stunde. Dennoch gibt es Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht gilt: Minderjährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und fast alle Praktikant*innen sind vom Mindestlohn ebenso ausgenommen wie Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Dies hat den einfachen Grund, dass der Gesetzgeber keinen Anreiz für gut bezahlte Hilfsjobs schaffen wollte. Jugendliche sollen sich für eine Berufsausbildung entscheiden und nicht – nur des Geldes wegen – für einen besser bezahlten Job ohne Ausbildung.
Schüler*innen unter 18 Jahren sind minderjährig und ohne Berufsausbildung und somit vom Mindestlohn ausgeschlossen. Hingegen haben Schüler*innen ab 18 Jahren, die einen Ferienjob oder Minijob ausüben, Anspruch auf den Mindestlohn.
Je nach Umstand und Praktikumsform gibt es unterschiedliche Regelungen in Bezug auf den Mindestlohn. Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Ab drei Monaten haben Beschäftigte, die ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung machen, Anspruch auf Mindestlohn. Für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium müssen Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen.
Eine Ausbildung ist vorrangig dazu da, den Auszubildenden Fähigkeiten beizubringen und ihnen zu ermöglichen, Berufserfahrungen zu sammeln. Geld zu verdienen ist hier eher ein untergeordnetes Ziel, aufgrund dessen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für Auszubildende. Dennoch erhalten Azubis eine Mindestvergütung.
Ehrenamtlich Tätige gelten nicht als Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes, daher haben sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ihnen jedoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(Ehemalige) Langzeitarbeitslose sind in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Der Gesetzgeber möchte dadurch Anreize für Arbeitgeber*innen schaffen, Erwerbslose einzustellen und sie wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als langzeitarbeitslos gilt man ab einem Jahr ohne Beschäftigung.
Personen, die einen Freiwilligendienst ausüben, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Darunter fällt zum Beispiel der Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr. Die Begründung für die Mindestlohnausnahme lautet, dass die Unentgeltlichkeit charakteristisch für den Freiwilligendienst ist. Schließlich entscheiden sich die Beschäftigten freiwillig für diesen Dienst.
Eine Arbeitsförderung dient dem Zweck, Personen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund dessen werden diese Maßnahmen nicht vom Mindestlohngesetz erfasst.
Heimarbeitende erhalten keinen Mindestlohn, denn sie gelten nicht als Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes. Allgemeinverbindliche Mindestentgelte für Heimarbeiter werden durch Heimarbeiterausschüsse festgelegt.
Selbstständige und Freiberufler*innen bilden eine Ausnahme, da sie keine Arbeitnehmer*innen sind, aufgrund dessen erhalten sie keinen Mindestlohn.
Da zwischen der Anstalt und dem Häftling kein Arbeitsvertrag geschlossen wird und diese somit keine Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes sind, haben Strafgefangene keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Voll erwerbsgeminderte Menschen haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da auch sie nicht als Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten.
Der Mindestlohn für Zeitarbeiter*innen ist anders geregelt und beträgt seit dem 01. April 2021 brutto 10,45 Euro.
Bis Ende 2016 durfte der gesetzliche Mindestlohn auf der Basis allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Genutzt wurde diese Übergangsregelung beispielsweise von der Fleischindustrie, Leiharbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Textil- und Bekleidungsindustrie, Friseurhandwerk und von Großwäschereien. Auch Zeitungsausträger*innen durften für drei Jahre, bis Ende 2017, innerhalb bestimmter Grenzen schlechter bezahlt werden.
Ab 2017 mussten jedoch auch diese Branchen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Saisonarbeiter*innen in der Landwirtschaft erhalten zwar einen Mindestlohn, die Arbeitgeber können allerdings die Kosten für Verpflegung und Unterkunft anrechnen.