Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass alle Beschäftigten in Deutschland für Ihre Arbeit eine Entlohnung von mindestens brutto 9,82 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2022) erhalten müssen. Welche Zuschläge und Sonderleistungen beim Mindestlohn angerechnet werden dürfen, wurde vom Bundesgericht in zwei Urteilen entschieden.
Ein Entgeltbestandteil ist jeder Teilbetrag des Gesamtentgelts, also des Lohns, der dem Arbeitnehmer zusteht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass alle Entgeltzahlungen für die erbrachte Leistung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Kalendermonats, auf den Mindestlohn anrechenbare Entgeltbestandteile sind. Dies hat zur Folge, dass alle geleisteten Zuschläge und Zulagen auf den Mindestlohn anrechenbar sind, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin darstellen. Vergütungsbestandteile, die einen anderen Zweck verfolgen, sind nicht anrechenbar.
Folgende Leistungen und Zuschläge dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden:
Folgende Leistungen und Zuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden:
Folgende Leistungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden:
Folgende Leistungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden:
Verpflegung und Unterkunft gelten als Lohnbestandteil bei Saisonarbeiter*innen. Eine geplante Verordnung, in welcher Höhe Kost und Logis zum Stundenlohn hinzuaddiert werden darf, fehlt aktuell noch.