Die Berufsunfähigkeit Rente, schlecht, wenn man sie braucht, gut das es sie gibt. Arbeitnehmer, die nach einer schweren Erkrankung oder wegen Folgen eines Unfalls nicht mehr ihren erlernten Beruf ausüben können, sind berufsunfähig.
Das gleich gilt für Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit geistige oder körperliche Schäden davongetragen haben. Berufsunfähig gelten diejenigen, die aufgrund gesundheitlicher Folgen, nicht mehr als sechs Stunden am Tag ihrer Arbeit nachgehen können. Kann die betreffende Person, jedoch einer anderen Arbeit ganztägig nachgehen, gelten nicht als berufsunfähig. Die Berufsunfähigkeit setzt ein medizinisches Gutachten voraus.
Die BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente) gibt es in diesem Sinne aber nicht mehr. Ab 01.01.2001 trat eine gesetzliche Änderung in Kraft. Bisher galt jeder, der in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten kann, als berufsunfähig.
Ab 2001 aber wird alles anders geregelt. Es wird jetzt in drei Stufen unterteilt.
Bestand jedoch vor dem 31.12.2000, voller Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, ändert sich für den Betreffenden rein gar nichts. Er bezieht diese Rente weiterhin, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Regelungen bezüglich des Nebenverdienstes bleiben unverändert. Die Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht wurde ohne zeitliche Begrenzung ausbezahlt. Nach dem neuen Recht muss nach drei Jahren ein neues ärztliches Gutachten erstellt werden.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente sind folgende. Es gibt eine fünfjährige Mindestlaufzeit, wo man in die Rentenkasse einbezahlen muss. Drei Jahre müssen mindestens die Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einbezahlt sein. Bevor die Rente bezahlt wird, muss beim Rentenversicherungsträger ein Antrag gestellt werden. Es gibt eine Drei Monats Frist, in dieser Zeit, nach der Erwerbsminderung muss der Antrag gesellt werden. Nur so hat man den Anspruch auf sofortige oder rückwirkende Zahlungen.