Die betriebliche Rente stellt den zweiten Pfeiler der Altersvorsorge in Deutschland dar. Grundlage für den Arbeitnehmer ist eine arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag. Alle Betriebsangehörigen haben Anspruch auf eine bestehende betriebliche Altersvorsorge, soweit sie nicht rechtlich als Selbständige gelten. Je nach Ausgestaltung der Zusage werden die Beiträge zur betriebliche Rente allein vom Arbeitgeber, allein vom Arbeitnehmer oder von beiden getragen.
Die Betriebsrente verfällt laut Gesetz nicht, wenn sie beim Verlassen des Betriebs durch den Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre zugesagt wurde und der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist. Des Weiteren ist die betriebliche Vorsorge gesetzlich vor Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein geschützt. Unabhängig von der Art der Finanzierung stellt die betriebliche Altersvorsorge, aufgrund der Absicherung durch den Arbeitgeber wie auch gesetzliche Garantien, eine sehr sichere Form der Altersvorsorge dar.
Dabei variiert die Form der betrieblichen Rente. So kann der Arbeitgeber eine Leistungszusage geben und damit eine bestimmte Zahlung im Renten- bzw. Todesfall garantieren, beispielsweise eine monatliche Rente von 1.200 Euro oder 100.000 Euro im Todesfall. Bei dieser Form der Betriebsrente macht der Arbeitgeber zu diesem Zwecke Rückstellungen. Wird der Arbeitgeber gewechselt, werden die Ansprüche bei erreichen des Rentenalters anteilig gezahlt. Wurde beispielsweise eine Rentenhöhe von 1.200 Euro bei einer angenommenen Arbeitszeit von 30 Jahren im Betrieb zugesagt, so würde ein Arbeitnehmer bei Wechsel des Betriebs nach 10 Jahren im Alter ein Drittel des zugesagten Betrages erhalten, also 400 Euro.
Eine zweite Form der Betriebsrente stellt die sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage dar. Hier garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine monatliche oder einmalige Zahlung von Beiträgen an eine Pensionskasse oder Direktversicherung. Wird die Betriebsrente in Rentenfonds angelegt, garantiert der Arbeitgeber die Auszahlung der eingezahlten Beträge, falls der Rentenfonds Verluste erwirtschaftet. Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird ein Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen, der ihn entweder mit eigenen Beiträgen fortführen kann oder auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Im Falle der Rentenfonds haftet der Arbeitgeber solange für den Vertrag, bis er auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wurde.