Muss ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuer abgeben, ist er verpflichtet, sich an die Lohnsteuer Fristen zu halten. Das gilt auch dann, wenn eine freiwillige Erklärung abgegeben wird. Denn auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegt, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuer Erklärung verpflichtet ist, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Bei begründetem Antrag kann das Finanzamt eine Fristverlängerung gewähren. Auch dann, wenn ein Steuerberater die Steuererklärung erstellt und an das Finanzamt schickt, verlängern sich die Lohnsteuer Fristen. Im Einzelfall sollte jedoch vorab immer nachgefragt werden, wie es sich mit den Lohnsteuer Fristen verhält, damit keine Abgabe Frist versäumt wird.
Die Lohnsteuer Fristen werden auch dann eingehalten, wenn bis zu dem bestimmten Abgabetermin die Formulare per ELSTER an das Finanzamt übersandt werden. Anwender, die ELSTER nutzen, können damit ihre Lohnsteuer Erklärung auf elektronischem Wege übermitteln.
Es ist jedoch auch weiterhin möglich, die Lohnsteuer Erklärung auf dem gewohnten Formular auszufüllen und per Post oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Wird die Hilfe eines Steuerberaters für das Ausfüllen und Erstellen der Einkommensteuer Erklärung in Anspruch genommen, verlängern sich nicht nur die Lohnsteuer Fristen, sondern der Steuerberater übernimmt auch den Versand der Unterlagen an das Finanzamt.