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Werbungskosten

Für alle Arbeitnehmer gilt: Ausgaben, welche in Zusammenhang und zur Sicherstellung der unselbständigen Tätigkeit entstehen, bezeichnet man als Werbungskosten. Sie dienen der Erhaltung der Einnahmen aus Lohn oder Gehalt. Subtrahiert man diese Ausgaben von den Einnahmen, erhält man die erst die steuerlich relevanten Einkünfte.

In den Bereich Werbungskosten fallen unter anderem auch:

  • Versicherungsbeiträge (soweit diese in direktem Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen und nicht zu den Sonderausgaben zählen)
  • Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden
  • Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Sie beträgt derzeit pro ganzem Kilometer 0,35 Euro und wird bis höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr anerkannt.
  • Mittel, die zur Ausübung der Arbeit notwendig sind: zum Beispiel Werkzeuge und typische Berufskleidung
  • Kontoführungsgebühren
  • Reisekosten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtätigkeit)
  • Beiträge (Riester-Vertrag), Steuerberatungskosten
  • Berufsausbildungskosten
  • Für die Arbeit erforderliche private Computernutzung und Telekommunikation
  • Doppelte Haushaltsführung oder Umzug wegen Stellenwechsels
  • Auch Bewirtungskosten dürfen in bestimmten Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen: Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers, Bewirtung von Fachkollegen. Alles, was rein geschäftlich ist, dem Erwerb dient und somit nicht dem Privatvergnügen gilt, kann teilweise abgesetzt werden.

 

Allgemein kann man sagen: Kosten, die zu 100 Prozent durch den Beruf verursacht werden, können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird auf den Einzelnachweis verzichtet, erkennt der Gesetzgeber eine Pauschale von derzeit € 1.000 jährlich an.

 

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