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Zeitarbeit

Seit das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Zeitarbeit im Jahr 1967 aufgehoben hat, gewinnt diese Form der Beschäftigung immer mehr an Beliebtheit. Sie definiert sich darüber, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einen Dritten verliehen wird. Er erbringt also anstatt seinem Arbeitgeber einem Dritten die gewohnte Arbeitsleistung. Damit das Prinzip des Verleihens geregelte Bahnen geht, gibt es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das bestimmte Regeln vorsieht.


Zunächst einmal steht der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Dort hat er auch einen Arbeitsvertrag, der ein bestimmtes Kündigungsrecht vorsieht. Auch der Lohn ist bei dem regulären Arbeitgeber geregelt. Der Unterschied zu einem regulären Arbeitsverhältnis ist nun, dass der Leiharbeiter für einen anderen Unternehmer arbeitet, der ebenfalls ein Weisungsrecht übertragen bekommen hat. Dieser Unternehmer trägt ebenso eine Mitverantwortung für den Arbeitsschutz. Allerdings ist er nicht berechtigt, pflicht- oder weisungswidriges Verhalten zu ahnden.

Ansonsten besteht zwischen dem Zeitarbeiter und dem Entleiher keine vertragliche Bindung. Diese wird nur zwischen dem Arbeitgeber, also dem Verleiher, und dem Entleiher ausgehandelt. Der Entleiher nutzt dabei lediglich die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne ihn an sich zu binden. Sämtliche Leistungen, wie die Sozialversicherungsbeiträge werden von dem ursprünglichen Arbeitgeber gezahlt.

Die Vorteile der Zeitarbeit sind für das Unternehmen, das sich einen Arbeitnehmer leiht, dass er zum einen Kosten für das Bewerbungsverfahren spart und zum anderen, dass es keine Löhne im Fall einer Krankheit oder eines anderen Ausfalls des Arbeitnehmers zahlen muss. Genau dies ist auch der Nachteil für den Arbeitnehmer. Aber er hat den Vorteil, dass er Berufserfahrung in mehreren Unternehmen sammeln kann. Dabei fällt die Zeit für eine Kündigung weg. Der Verleiher hingegen kann auf diese Weise Gewinn erzielen und von dem Verleihen profitieren. Ein weiterer Vorteil für den Entleiher ist die Tatsache, dass er weder Kündigungsfristen einhalten noch Abfindungen zahlen muss, falls ein Arbeitnehmer nicht mehr für ihn arbeiten soll.

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