Selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer pünktlich Feierabend machen können. Meist wurde man mit der Arbeit nicht rechtzeitig fertig oder dem Chef fiel plötzlich noch eine dringliche Sache ein, welche unbedingt noch erledigt werden muss. Da man einen guten Eindruck beim Arbeitgeber hinterlassen will, willigt man ein. Handelt es sich bei der Überlänge um mehr als 15-30 Minuten und fordert der Chef es öfter als einmal die Woche, sollte man um ein Gespräch bitten. Überstunden, die nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind, dürfen durchaus verweigert werden. Ausnahmen stellen Notfälle dar. in solchen Fällen geht es darum, schlimmen Schaden für den Betrieb abzuwenden. Darüber hinaus sind Überstunden ohne ausreichende Begründung nicht zulässig und unfair dem Arbeitnehmer gegenüber. Zu wenig Beschäftigte und zu viel Arbeit? Auch das ist kein Argument für eine fortwährende Überstundenanordnung.
Die Bezahlung und/oder der Ausgleich von Überstunden
Für die Bezahlung von Überstunden liegt keine bestimmte Regelung vor. Wenn nicht anderes (in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbart ist, erhält der Arbeitnehmer den normalen Stundenlohn. Zuschläge erhält der Angestellte nur, wenn diese vorher schriftlich festgelegt wurden. Ein Ausgleich der Überstunden kann auch in Form von Freizeit stattfinden. Das so genannte „Abfeiern“ von Überstunden ist legal und gilt als angemessene Entschädigung.
Der umgekehrte Fall hingegen ist nicht zulässig. Eine komplette Auszahlung der Überstunden ohne geregelten Freizeitausgleich ist rechtswidrig, denn es schadet dem Arbeitnehmer mehr als es nützt. In vielen Firmen besteht eine Ampelregelung. Festgehalten werden Überstunden und Fehlzeiten. Rutscht die Überstundenzahl in den roten Bereich, muss der Arbeitgeber sich um einen sofortigen Ausgleich bemühen. Nehmen die Fehlzeiten überhand, ist hingegen der Arbeitnehmer angehalten, auch diesen Mangel sofort zu beseitigen.