In einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Die Befristung ist nur in engen, vom Gesetzgeber festgelegten, Grenzen zulässig. Andere Gründe sind unwirksam. Der Arbeitsvertrag bleibt in diesen Fällen weiterhin gültig, jedoch ist dieser einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag, gleichgesetzt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bedarf es keiner vorherigen Kündigung, das Beschäftigungs-Verhältnis endet automatisch.
In Deutschland regelt das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz die Sachverhalte befristeter Arbeitsverhältnisse. Es geht zurück auf die richterliche Befristungs-Kontrolle zur Zeit der Weimarer Republik, um Ketten-Arbeitsverträge zu befristen. Diese Rechtsprechung findet in der jungen Bundesrepublik Anwendung. Mit der Einführung des Kündigungsschutz-Gesetzes von 1960 und einem darauf basierenden Urteil des Bundes-Arbeitsgerichtes galten befristete Arbeits-Verträge als unzulässig. Nur in Ausnahme-Fällen war eine Befristung statthaft. 1999 hat der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie zur Befristung von Arbeitsverhältnissen umgesetzt. Damit trat das heute gültige Teilzeit- und Befristungs-Gesetz in Kraft.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind dem neuen Gesetz nach nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Gesetz unterscheidet zwischen Befristungen ohne Sachgrund und solchen mit Sachgrund. Arbeits-Verträge mit Befristungen ohne Sachgrund sind zwischen neuen Arbeitnehmern und einem Arbeitgeber auf eine maximale Dauer von zwei Jahren begrenzt. In dieser Zeit ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Danach ist eine weitere zeitlich befristete Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber nicht möglich. Ausnahmen von dieser Regel bestehen durch Tarif-Verträge. Es besteht die Möglichkeit, dass sich dadurch die Anzahl sowie die Dauer der Verlängerung erhöhen. Neu gegründeten Unternehmen erlaubt der Gesetzgeber die maximale Befristung des Beschäftigungs-Verhältnisses auf vier Jahre. Eine mehrfache Verlängerung innerhalb dieser Zeit ist anwendbar.
Weitere Gründe für eine Befristung ohne Sachgrund sind Alters-Befristungen. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund des Alters mit spätestens 65 Jahren oder entsprechend des gestaffelten Renteneintritts-Alters mit maximal 67 Jahren. Bei Piloten endet das Beschäftigungs-Verhältnis je nach abgeschlossenem Tarif-Vertrag aufgrund der Alters-Befristung bereits früher.
Der Gesetzgeber hat Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, sachliche Gründe für befristete Arbeitsverhältnisse aufzuführen. Das Teilzeit-Befristungsgesetz kennt diverse sachliche Gründe, die eine Befristung rechtfertigen. Dazu zählt der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung oder Anstellung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Ebenso erlaubt das Gesetz die befristete Einstellung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sowie die Befristung bei einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Der Gesetzgeber zählt im Gesetz nur gängige sachliche Gründe auf, für die der Staat explizit eine Befristung einräumt. In Einzelfällen sind davon abweichende Gründe ebenso statthaft. Die Befristung aus sachlichen Gründen ist im Gegensatz zur Befristung ohne Sachgrund nicht auf zwei Jahre begrenzt. Die mehrfache Verlängerung über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist durch das Gesetz nicht untersagt. Einzig bei befristeten Arbeitsverhältnissen zur Probe sowie nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums ist eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich.
Neben den beiden aufgeführten Formen der Befristung kennt der Gesetzgeber noch eine dritte Form, die der Zweck-Befristung. Bei dieser Art der Befristung endet das Beschäftigungs-Verhältnis mit Erreichen eines bestimmten Ziels. Dieses Ziel muss im Arbeitsvertrag definiert sein. Im Arbeitsvertrag muss klar erkennbar sein, wann und unter welchen Bedingungen das Vertrags-Ende eintritt. Eine unklare Formulierung, die das Ende willkürlich herbeiführt, ist nicht zulässig. Der Vertrag endet, wenn das Ziel erreicht ist und der Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Ziel-Erreichung eine entsprechende Mitteilung erhalten hat.
Für befristete Arbeitsverhältnisse ist die ordentliche Kündigung vor Ablauf des Vertrages generell nicht möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um befristete Verhältnisse mit oder ohne Sachgrund handelt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung muss explizit im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarif-Vertrag stehen. Eine Ausnahme stellen auf über fünf Jahre oder auf Lebenszeit befristete Verträge dar. Hier räumt der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von sechs Monaten ein. Der Vertrag ist nach fünf Jahren kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie zur einvernehmlichen Auflösung des Vertrages steht beiden Vertrags-Partnern jederzeit zu.
Alle befristeten Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-Form. Kommen die Vertrags-Parteien dieser Formalie nicht nach, ist der Vertrag ungültig. Weitere Möglichkeiten, wann ein befristeter Arbeitsvertrag ungültig ist, sind vom Gesetzgeber aufgeführt. Dazu zählt, das Beschäftigungs-Verhältnis über die Dauer der durch den Sachgrund vorgegeben Befristung, weiterhin aufrechtzuerhalten. Bei sachgrundlosen Beschäftigungen ist die Befristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer über die Dauer der Befristung oder der maximalen Anzahl der Verlängerungen im Angestelltenverhältnis bleibt. Ein befristetes Beschäftigungs-Verhältnis ist im Fall einer Vertretung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer höherwertige oder andere Tätigkeiten als der Vertretene ausführt. Unabhängig von den Gründen, wandelt sich ein ungültiger befristeter Arbeitsvertrag automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieses neuen Arbeitsverhältnisses besitzen beide Seiten. Damit das unbefristete Arbeitsverhältnis Gültigkeit besitzt, ist eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise sind keine andersartigen Absprachen oder ein anderer befristeter gültiger Vertrag, der das Arbeitsverhältnis fortsetzt, zwischen den Parteien erlaubt.
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