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Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag enthält meist eine Probezeit von drei beziehungsweise sechs Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit meist vier Wochen zum Monatsende. Die gesetzliche Frist während der Probezeit liegt bei zwei Wochen.


Der Arbeitgeber kann während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen, da der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Die Kündigung muss aber auf jeden Fall fristgerecht und schriftlich erfolgen.

Gut zu wissen: Die Dauer der Probezeit ist grundsätzlich Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es dürfen aber keine Zeiträume vereinbart werden, die nicht sachlich gerechtfertigt erscheinen. Anders sieht es aus, wenn die Länge der Probezeit tariflich festgelegt ist: In diesem Fall regelt der Tarifvertrag den zulässigen Zeitraum.

Weiterführende Infos zum Thema:

Befristeter Arbeitsvertrag: Wie oft darf er verlängert werden?

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