Arbeitsverträge sind Verträge zwischen zwei zumindest juristisch gleichberechtigten Partnern. Sie können daher nicht einseitig geändert werden. Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nachträglich ändern, so kann er dies nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter tun.
Dabei zählt echtes Einvernehmen: Auf die Aufforderung "Wir müssen Ihren Vertrag ändern - unterschreiben Sie mal hier" sollten Sie auf keinen Fall reagieren. Arbeitnehmer sind in einer solchen Situation in einer recht starken Verhandlungsposition. Wenn sie nicht zustimmen, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über eine so genannte Änderungskündigung.
Das ist eine normale Vertragskündigung, die jedoch mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis auf einer anderen Vertragsgrundlage fortzusetzen. Häufig zu schlechteren Bedingungen als vorher – beispielsweise mit einer schlechteren Bezahlung oder auf einem anderen Arbeitsplatz. Da aber für Änderungskündigungen die gleichen Bedingungen und Fristen wie für normale Kündigungen gelten und sie folglich auch wie normale Kündigungen vor dem Arbeitsgericht angefochten werden können, sollten Sie eine solche Aufforderung nicht einfach so befolgen.
Grundsätzlich sieht das Gesetz drei Reaktionsmöglichkeiten vor:
➤ Kommt ein Mitarbeiter der Aufforderung nach, den neuen Vertrag binnen drei Wochen zu unterschreiben, so wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
➤ Unterschreibt der Mitarbeiter nicht, so wird das Arbeitsverhältnis zum genannten Kündigungstermin komplett aufgelöst.
➤ Möchte der Mitarbeiter sich gegen die Änderungskündigung wehren, muss er dem Arbeitgeber binnen drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung schriftlich eine so genannte Vorbehaltserklärung abgeben.
Gut zu wissen: Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann vom Arbeitgeber nicht einseitig verfügt werden, sondern - wie alle Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen – nur einvernehmlich oder mit einer Änderungskündigung verwirklicht werden.
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