Eine Kündigung beziehungsweise Entlassung, die ohne die Einhaltung der normalerweise festgelegten Kündigungsfrist geschieht, nennt man eine fristlose Kündigung beziehungsweise eine außerordentliche Kündigung. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung, bei der nicht nur die Frist eingehalten werden muss, muss in diesem Fall eine konkrete Begründung für die Kündigung vorgetragen werden.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen, so ist dieser dazu berechtigt, weiterhin die Vergütung zu verlangen. Hat der Arbeitnehmer selbst fristlos gekündigt, so entfällt dieses Recht, falls dem Arbeitgeber keine vertragswidrige Handlung zu Lasten gelegt werden kann. Hat sich der Arbeitnehmer allerdings vertragswidrig verhalten und der Arbeitgeber ist zu einem finanziellen Schaden gekommen, so muss der Arbeitnehmer trotz seiner fristlosen Kündigung für diesen Schaden aufkommen.
Dadurch, dass bei einer fristlosen Kündigung eine Begründung angegeben werden muss, hat der Gekündigte die Möglichkeit, eine gerichtliche Prüfung zu veranlassen. Diese Gründe können, wenn sie noch nicht länger als zwei Wochen bei Ausspruch der Kündigung bekannt waren, nachgeschoben werden. Dies gilt auch für die Gründe, die erst nach der Kündigung von dem Kündigendem erfahren werden. Gründe für die fristlose Kündigung, die nicht dem Betriebsrat mitgeteilt wurden, können allerdings nicht geltend gemacht werden.
Außerdem besteht auch für die außerordentliche Kündigung ein zeitlicher Rahmen. Wird dieser übertreten, so ist eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers zu überlegen und vor allem zumutbar.
Solche Gründe, die eine fristlose Kündigung möglich machen, definieren sich darüber, ob sie eine weitere Beschäftigung unzumutbar machen. Das können zum Beispiel anhaltende Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Einstellungsbetrug, Verstöße gegen die Wettbewerbsverbote und die Verletzung der Treuepflicht sein.
Es gibt allerdings Gründe, die nicht geltend gemacht werden dürfen und sich zum Nachteil des Gekündigten auswirken. Dies sind zum Beispiel Rasse, Geschlecht, gewerkschaftliche und politische Betätigung sowie persönliche Gründe. Wie auch bei einer ordentlichen Kündigung muss bei der fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen und es besteht eine Beweispflicht.
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