Ein Betriebsrat ist die von Arbeitnehmern gewählte Vertretung eines Betriebs zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Die Mitglieder dieses Gremiums werden in der Regel ebenfalls Betriebsrat bzw. Betriebsrätin genannt. Sie organisieren die Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb und haben Mitbestimmungsrechte, die es ihnen erlauben, den betrieblichen Arbeitsalltag mitzugestalten und für die Rechte der Mitarbeiter einzutreten.
Die allgemeinen Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats sind in § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes festgehalten. Ein Betriebsrat
Der Betriebsrat eines Unternehmens darf also bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie in Fragen des Arbeits- und Umweltschutzes, der Arbeitsplatzgestaltung und bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen mitwirken.
Betriebsräte sind für die Erledigung ihrer betriebsrätlichen Aufgaben zum Teil von ihren beruflichen Tätigkeiten freigestellt. Diese Freistellung kann in vollem Umfang der Arbeitszeit (Vollfreistellung) oder in einem Teil der Arbeitszeit (Teilfreistellung) erfolgen. Während in Betrieben mit mindestens 200 Mitarbeitern eine bestimmte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern vollständig und generell von der Arbeit freizustellen ist, erledigen gerade in kleineren Firmen die Betriebsräte ihre betriebsrätlichen Aufgaben neben ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit.
Ein Betriebsrat kann in jedem Unternehmen mit mindestens fünf ständigen Beschäftigten (von denen drei wählbar sein müssen) gegründet werden und seine Gründung darf von niemanden, auch nicht vom Arbeitgeber, verboten, verhindert oder behindert werden. Jeder Arbeitnehmer darf die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen. In der Praxis nimmt die Bedeutung des Gremiums allerdings ab, denn seit Jahren sinkt der Anteil von Firmen mit Betriebsrat in Deutschland. Gerade in jüngeren Dienstleistungsunternehmen und Start-ups gelten Betriebsräte als veraltet.
Zur Betriebsrätin wird man von den Wahlberechtigen des Betriebs gewählt. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Mitarbeitenden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Zu beachten ist, dass auch folgenden Mitarbeiterinnen zu dem Kreis der Wahlberechtigten gehören:
Während leitende Angestellteninnen von der aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen sind, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden, müssen sich zur Wahl stellende Angestellteninnen lediglich folgende Vorgaben erfüllen: