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Arbeitslohn

Der Arbeitslohn ist ein Übergriff für all die Einnahmen, die ein Angestellter durch seine Tätigkeit für einen Arbeitgeber laut seinem Arbeitsvertrag bekommt. Dazu muss eine finanziell relevante Zahlung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung eines Beschäftigten stehen, üblicher Weise wird hier eine Gegenleistung für die Arbeitskraft gezahlt. Der Arbeitslohn gilt nur für nichtselbstständige Arbeiten, da alle selbstständigen Dienstleistungen statt einem Arbeitslohn als Honorar bzw. per Rechnung gezahlt werden.


Alle finanziellen Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus einem individuellen Dienstverhältnis zieht, gehören zum Arbeitslohn. Der Arbeits-Lohn muss daher nicht nur aus reinem gezahltem Geld bestehen, sondern kann auch Geldwerte wie Sachbezüge beinhalten. Das Monatsgehalt ist demnach ebenso ein Teil des Arbeitslohns wie ein Tageslohn bzw. Gratifikationen wie ein Bonus, geldwerte Vorteile und zum Beispiel Zuschläge für Mehrarbeit. Auch eine Erstattung der Fahrtkosten, Renten, Krankheitszuschüsse, Wartegelder, Waisen- und Witwengeld gehören zu dieser Kategorie eines indirekten Arbeitslohns.
Trinkgelder gehören ebenfalls zum Arbeitslohn, obwohl sie nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von den Kunden vergeben werden. Mitarbeitbeteiligungen und Belegschaftsaktien oder Leistungen einer Unterstützungskasse sind ein weiteres Beispiel für diese Form von Arbeitslohn nicht direkt vom Arbeitgeber. Überhaupt kann der Arbeitslohn auch von dritter Seite direkt an den Arbeitnehmer fließen und muss nicht vom Arbeitgeber direkt kommen.

Der „Lohn der Arbeit“ umfasst sowohl laufende Bezüge mit meist monatlicher Regelmäßigkeit wie auch einen Rechtsanspruch auf einmalige, entstandene Zahlungen bzw. unregelmäßige, besondere Bezüge. Solche sonstigen Bezüge bestehen häufig aus einem dreizehntem Gehalt, Abfindungen oder Tantiemen. Auch unregelmäßige Vorteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Teil des Arbeitslohns anzusehen.
Auch Lohnsteuerbeträge oder die Kirchensteuer kann zum Arbeitslohn gezählt werden, wenn die der Arbeitgeber nicht pauschal übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber Anteile des Arbeitnehmers an der Sozialversicherung übernimmt, ist diese Leistung ein Teil des Lohns. Nicht zuletzt fallen in diese Kategorie auch Zuschüsse für Versicherungen zur Zukunftssicherung wie eine Lebensversicherung über dem geltenden Höchstbetrag. Dagegen gelten alle Leistungen, die in rein betrieblichem Interesse und nicht als direkte Gegenleistung für die Arbeitskraft, nicht als Arbeitslohn. Vorsorgemaßnahmen oder Fortbildungen sind in diesem Bereich außerhalb des direkten Lohns anzusiedeln. Das Durchführen eines Gehaltschecks kann immer sehr interessant sein, um zu prüfen, ob Sie noch marktüblich verdienen.

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