Niemand verschuldet sich gerne freiwillig. Daher ist schnelles Handeln bei Schulden gefragt, denn nicht nur die Kosten für einen eventuell beauftragten Anwalt steigen, auch das Gehalt kann gepfändet werden. Besonders brisant wird die Pfändung, wenn kleine Kinder im Haushalt leben. Mahnungen zu ignorieren ist daher keine Lösung. Nach erfolglosen Mahnungen droht letztendlich ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nicht nur zusätzliche Gebühren fordert, sondern auch die Zwangsvollstreckung nach sich zieht. Ist der Beschluss rechtskräftig, folgt bald ein Besuch des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher verschafft sich einen Überblick über den Hausrat sowie Wertsachen und eventuelles Bargeldvermögen.
Als „Kuckuck“ wird das amtliche Pfandsiegel bezeichnet, das auf Wertgegenstände und Mobiliar geklebt wird, wenn es gepfändet werden konnte. Dieses Siegel darf nicht aufgebrochen werden, sonst drohen Bußen. Ist der Gerichtsvollzieher der Meinung, ein Gegenstand oder ein Möbelstück seien besonders wertvoll, weil es sich beispielsweise um Designermöbel handelt, darf er diese pfänden. Allerdings sind nicht alle Gegenstände pfändbar. Von der Pfändung unberührt bleiben Gegenstände, die zu einer „schlichten Lebensführung“ benötigt werden, also zum Beispiel Sofa, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett.
Waren diese Gegenstände aber besonders teuer, dürfen sie gegen günstigere Sachen ausgetauscht werden. Beispielsweise ein Flatscreen gegen einen Röhrenfernseher. In der heutigen Zeit wird auch selten ein Laptop oder Tablet gepfändet, es sei denn, beide Geräte übersteigen den Wert der Pfändung. Beispiel: Hat die Pfändung einen Wert von 300 Euro, das Tablet ist aber neu und hat einen aktuellen Wert von 500 Euro, darf es gepfändet werden. Nicht gepfändet werden auch Sachen, die beispielsweise zur Ausübung des Berufes notwendig sind, wie zum Beispiel ein teurer Laptop bei einem Grafiker oder Autor, oder eine Kamera bei einem Fotografen. Allerdings müssen solche Berufsgruppen dann auch häufig nachweisen, dass sie diese Berufe ausüben und davon leben.
Der Gerichtsvollzieher hat das Recht, die Pfändung zwangszuvollstrecken, also ohne die Erlaubnis des Schuldners. Meistens kommt der Gerichtsvollzieher unangemeldet. Trifft er den Schuldner nicht an, hinterlässt er einen Zettel, auf dem er sich für einen zweiten Besuch ankündigt. Trifft er den Schuldner dann wieder nicht an, zum Beispiel weil dieser die Tür nicht aufmachen will, lädt er zur Abgabe einer „eidesstaatlichen Versicherung“, auch unter dem Begriff Vermögensauskunft bekannt, vor. Diese Abgabe ist verpflichtend. Weigert sich der Schuldner zur Abgabe, kann er in sogenannte Beugehaft kommen, bis die Abgabe nachgeholt wurde. Daher sollte die Tür nicht verschlossen bleiben. Ist der Gerichtsvollzieher in der Wohnung oder im Haus, schaut er sich zunächst um, bevor er die Personalien aufnimmt. Meist reicht schon ein kurzer Blick, um zu erkennen, ob etwas pfändbar ist. Bewegliche Sachen werden dann, sofern sie den Wert der Pfändung übersteigen, sofort mitgenommen. Was viele nicht wissen: Der Gerichtsvollzieher darf nur dann pfänden, wenn der Erlös aus den gepfändeten Sachen den Pfändungswert übersteigt. Konkret bedeutet dies, wenn die Pfändung 2500 Euro beträgt, müssen die gepfändeten Sachen einen höheren Wert erzielen. Willkürlich darf er Gegenstände nicht pfänden. Ebenso dürfen Gegenstände Dritter (also zum Beispiel von Onkeln, Tanten und Kindern sowie Partnern, sofern dies nachweisbar ist) nicht gepfändet werden. Auch Einkommen darf gepfändet werden, sofern dies die gesetzliche Pfändungsschutzgrenze übersteigt.
Wenn der Gläubiger bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann er eine „Lohnpfändung“ erwirken. Der Titel gilt 30 Jahre. Erhält der Arbeitgeber den gerichtlichen Beschluss, darf er den pfändbaren Betrag des Schuldners direkt an Gläubiger bzw. seinen Vertreter abtreten. Dabei müssen sich aber sowohl Gläubiger als auch Arbeitgeber an die gesetzliche Pfändungstabelle halten. Die Pfändungstabelle kann zum Beispiel unter http://www.p-konto-info.de/pfaendungstabelle.html eingesehen werden. Den Teil, der nicht gepfändet werden kann, darf der Arbeitnehmer behalten - dieser Teil dient zur Grundsicherung. Wie hoch der nicht pfändbare Teil ist, ist per Gesetz im §850c der Zivilprozessordnung geregelt und wird alle zwei Jahre angepasst. Dieses Jahr, also 2015, erfolgte eine erneute Anpassung der Grenzen. Aktuell gelten 1.049,99 Euro als Pfändungsschutzgrenze, wenn im Haushalt keine weiteren unterhaltspflichtigen Personen leben. Alles unterhalb dieses Betrages bleibt unpfändbar. Die Grenzen erhöhen sich mit Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Lebt beispielsweise eine unterhaltspflichtige Person im Haushalt, so erhöht sich die Grenze auf 1.349,99 Euro. Leben im Haushalt beispielsweise fünf unterhaltspflichtige Personen, dann wird bis zu einem Einkommen von 2.319,99 Euro nichts gepfändet. Leben weitere unterhaltspflichtige Personen im Haushalt, entscheiden die Gerichte über die Höhe der weiteren nicht pfändbaren Beträge. Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören sowohl die eigenen Kinder als auch der Partner, sofern dieser im gleichen Haushalt lebt. Mit diesen Grenzen soll sichergestellt werden, dass auch die Schuldner ein normales Leben führen können.
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Bank, ist sie als Drittschuldner dazu verpflichtet, das auf dem Konto vorhandene Geld bzw. Gehalt zu pfänden. Ein normales Konto kann jederzeit gepfändet werden, dann ist es erst einmal für vier Wochen gesperrt. Innerhalb dieser vier Wochen kann der Schuldner sein Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln lassen. Denn auch wenn die Pfändungsschutzgrenzen klar definiert sind, gelten sie nicht für Geldeingänge auf einem einfachen Girokonto. Der Vorteil bei einem P-Konto ist, dass auf diesem automatisch die Pfändungsschutzgrenze gilt und alles darunter nicht gepfändet wird. So hat der Schuldner immer vollen Zugriff auf sein Konto, auch bei einer bestehenden Pfändung. Alles, was über der Grenze liegt, wird gepfändet. Früher durften Sozialleistungen wie Kindergeld, Arbeitlosgengeld II oder Elterngeld nicht gepfändet werden. Heute gelten diese Regeln nicht mehr, daher sollten vor allem Bezieher von Sozialleistungen auf die Änderung achten und sich entsprechend absichern. Ein weiterer Vorteil des P-Kontos ist, dass der Gläubiger sieht, dass der Schuldner aus seinen Fehlern gelernt hat und mit dem geringeren Gehalt auskommt. Dann sind diese nämlich häufiger bereit über die Schulden und das Abbezahlen neu zu verhandeln, sodass eventuell nicht der gesamte überschüssige Betrag abgeführt werden muss, sondern nur ein Teil.