Beim Mutterschutz, der im deutschen Mutterschutzgesetz geregelt ist, geht es um die Lohnfortzahlung während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und den acht Wochen nach der Niederkunft. Eine besondere Regelung gilt für Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung, dann besteht sogar für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschutz. Während dieser Zeit herrscht ein Arbeitsverbot, dennoch hat die Frau selbstverständlich Ansprüche auf die Zahlung ihres Gehalts. Seit dem 1.1.2006 ist die Finanzierung aller Aufwendungen, die Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz entstehen, in einem gesetzlichen Umlage- und Ausgleichsverfahren geregelt.
Dies schreibt vor, dass alle Arbeitgeber die sogenannte U2 Umlage entrichten. Deren Höhe berechnet sich aus der Summe aller der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Entgelte, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer berechnet. Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber die U2 Umlage alleine tragen. Der Nachweis erfolgt zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Hat eine Arbeitnehmerin Ansprüche auf Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz, überweist der Arbeitgeber diese Leistungen an sie, hat dafür aber seinerseits Ausgleichsansprüche. Die für den Arbeitgeber zuständige Krankenkasse erstattet alle Zahlungen an die Mutter, nachdem der Arbeitgeber diese beantragt hat.
Frauen, die ein Kind bekommen, werden während des Mutterschutzes finanziell so gestellt wie in der Zeit davor. Zu diesem Zweck erhalten sie sowohl eine Zahlung ihrer Krankenkasse als auch ihres Arbeitgebers. Jede Mutter hat in der Zeit, die sechs Wochen vor der Geburt beginnt und acht beziehungsweise zwölf Wochen nach der Niederkunft endet, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Frau ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Bei gesetzlich versicherten Frauen ist die Höhe des Mutterschaftsgelds abhängig von ihrem Nettogehalt.
Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt allerdings 13 Euro pro Tag. Dabei wird das Mutterschaftsgeld pro Kalendertag gezahlt, so dass der Höchstbetrag bei 390 Euro (13 Euro mal 30) liegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem vorherigen Nettogehalt auszugleichen. Dabei wird der Berechnung des üblichen Nettogehalts der Durchschnitt der drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes zu Grunde gelegt. Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, erhalten also eine monatliche Überweisung von ihrer Krankenkasse und eine von ihrem Arbeitgeber, mit dem der Gehaltsausfall während des Mutterschutzes kompensiert wird. Aus beiden Beträgen ergibt sich das gewöhnliche Nettogehalt, das die Frau vor dem Antritt des Mutterschutzes erhalten hat. Danach beziehen Mütter entweder Elterngeld, wenn sie sich für Elternzeit entscheiden, oder sie kehren in ihren alten Job zurück und bekommen ihr übliches Gehalt.
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