Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Alles, was Sie wissen müssen
Inhaltsverzeichnis
- Unser Kurzarbeitergeld-Rechner
- Was bedeutet Kurzarbeit und warum wird Kurzarbeit eingeführt?
- Was ändert sich durch die Corona-Eilgesetze zur Kurzarbeit?
- Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?
- Beispiel einer Berechnung des Kurzarbeitergeldes
- Beantragung und Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten
- Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Was man außerdem wissen sollte, wenn man Kurzarbeitergeld bezieht
- Kurzarbeitergeld, Nebenbeschäftigung und Minijob
- Fazit und Ausblick
Mit Update vom 26.08.2020
Die Krise rund um das Coronavirus (SARS-CoV-2) und die davon ausgelöste Krankheit COVID-19 spitzt sich immer weiter zu. Täglich steigt die Zahl der Infizierten. Dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen kann nur noch durch drastische Maßnahmen entgegengewirkt werden. Kontakte zu anderen Personen sowie vor allem größere Personenansammlungen sollen unbedingt vermieden und Aufenthalte in der Öffentlichkeit auf ein Minimum reduziert werden.
Auch auf die Wirtschaft haben die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Coronavirus erhebliche Auswirkungen: Betriebe schließen vorübergehend, Mitarbeiter arbeiten im Homeoffice und in einigen Branchen wird Kurzarbeit eingeführt. Doch was bedeutet das für Betroffene, die sich nun in Kurzarbeit befinden oder sogar überhaupt nicht mehr arbeiten können, weil ihre Arbeit physischen Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen voraussetzt? Die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) sollen hier geklärt werden.*
Unser Kurzarbeitergeld-Rechner
Wenn Sie selbst betroffen sind und direkt die Höhe Ihres Netto-Lohns während der Kurzarbeit erfahren möchten, berechnet unser Kurzarbeitergeld-Rechner schnell und unkompliziert Ihr Gehalt während der Kurzarbeit.
Was bedeutet Kurzarbeit und warum wird Kurzarbeit eingeführt?
Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit der Belegschaft. Gründe dafür können verschieden sein. Meistens sind konjunkturschwache Zeiten dafür verantwortlich. Im Falle der jetzigen Krise durch das Coronavirus kommen zwei Faktoren zusammen: Zum einen sollen Kontakte und direkte Interaktionen zwischen Menschen minimiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, sich bei der Arbeit anzustecken, ist entsprechend groß, wenn sich viele Menschen in einem Raum, einem Büro oder einer Halle aufhalten. Um dem entgegenzuwirken, wird vor allem in industriellen Branchen wie der Automobilindustrie Kurzarbeit eingeführt. Zum anderen leidet derzeit aber auch die gesamte Konjunktur, was dazu führt, dass viele Unternehmen in zahlreichen Wirtschaftsbereichen nicht mehr genug Arbeit und Aufträge haben, um all ihre Beschäftigten voll auszulasten.
Durch die schwache Konjunktur machen viele Unternehmen weniger Umsatz. Trotzdem haben sie aber noch immer gleichbleibende Lohnkosten. Auf lange Sicht führt dies zu einem Gewinnrückgang oder sogar zu einem Verlust. Ein Verlust würde wiederum bedeuten, dass das Unternehmen Arbeitsplätze abbauen muss, um sich vor einer möglichen Insolvenz zu schützen. Kurzarbeit soll genau dies verhindern. Die Personalkosten sinken vorübergehend und nach der überstandenen Krise können alle Beschäftigten wieder ihrer gewohnten Tätigkeit mit den vertraglich festgelegten Arbeitsstunden nachgehen. Auf lange Sicht betrachtet ist dies also eine geeignete Maßnahme, um mit der Lage angemessen umzugehen.
Was ändert sich durch die Corona-Eilgesetze zur Kurzarbeit?
Bislang musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeits- oder Lohnausfall betroffen sein. Mit dem ersten Eilgesetz wurde diese Zahl auf zehn Prozent herabgestuft, was den Zugang zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden demnach künftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bislang waren betroffene Arbeitnehmer*innen in voller Höhe selbst für die Übernahme der Kosten verantwortlich. Außerdem können auch Leiharbeitnehmer*innen nun vom Kurzarbeitergeld profitieren. Diese wurden bisher nicht berücksichtigt.
Zum 01.05.2020 wurden durch ein weiteres Eilgesetz zusätzliche Änderungen beschlossen, die die Höhe des gezahlten Kurzarbeitergeldes betreffen: Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld und einer verminderten Arbeitszeit von mindestens 50 Prozent wird das KUG für Betroffene von bisher 60 Prozent auf 70 Prozent bzw. mit Kind im Haushalt von bisher 67 Prozent auf nun 77 Prozent erhöht. Ab dem 7. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird es eine weitere Erhöhung geben: Das KUG beläuft sich dann auf 80 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 87 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu:
„Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.“
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist nach dieser Definition individuell zu bestimmen und richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Da solche Formulierungen häufig eher mehr Unsicherheit und Fragen aufkommen lassen, verdeutlichen wir diese Berechnungen anhand eines Beispiels:
Beispiel einer Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Angenommen, Sie bekommen ein Bruttogehalt von 3.000 Euro bei einer Vollzeitbeschäftigung, Sie haben keine Kinder, wohnen im Westen der Bundesrepublik, also in den alten Bundesländern, und werden in Steuerklasse 1 eingruppiert.
Von Ihrem Bruttogehalt bliebe nach Abzug der Steuern noch ein Nettogehalt von 1.970,19 Euro. Nun wird Ihre Arbeitszeit durch Einführung der Kurzarbeit um 50 Prozent reduziert. Ihr Bruttolohn würde sich in diesem Fall ebenfalls um 50 Prozent reduzieren. Sie haben dann ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. Nach Abzug der Steuern bliebe ihnen ein Nettolohn von 1.134,59 Euro. Ein erheblicher Unterschied.
Nun wird es interessant: Als Grundlage zur Berechnung Ihres Kurzarbeitergeldes wird der reguläre Nettolohn von 1.970,19 Euro mit dem Nettolohn der Kurzarbeit, also 1.134,59 Euro, verglichen.
Wir berechnen also die Differenz: 1.970,19 - 1.134,59 = 835,60 Euro
Der Unterschied zwischen Ihrem eigentlichen Nettolohn und dem durch die Kurzarbeit reduzierten beträgt also 835,60 Euro. Von dieser Differenz werden nun 60 Prozent berechnet: 835,60 Euro x 0,6 = 501,36 Euro
Diese 501,36 Euro bekommen Sie nun zusätzlich zu Ihrem reduzierten Nettolohn von 1.134,59 Euro. Durch das Kurzarbeitergeld beziehen Sie nun ein monatliches Nettoeinkommen von 1.635,95 Euro.
Anhand dieser Beispielrechnung möchten wir verdeutlichen, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird. Die konkreten Zahlen können im Einzelfall selbstverständlich abweichen. Eine individuelle Berechnung Ihres Kurzarbeitergeldes können Sie mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner durchführen.
Beantragung und Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten
Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden muss, müssen Angestellte in dieser Hinsicht nicht aktiv werden. Der Arbeitgeber informiert seine Beschäftigte in der Regel darüber, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird und wer bzw. welche Abteilungen betroffen sind. Dazu muss er die Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Agentur für Arbeit melden.
Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer*innen innerhalb des Betriebes umverteilen, sodass diese solange wie möglich beschäftigt bleiben. Sie können beispielsweise das Lager aufräumen oder andere Aufgaben übernehmen. Auch Überstundenkonten können genutzt werden, um den Arbeitsausfall zu kompensieren. Mitarbeiter*innen mit besonders vielen Überstunden bleiben dann daheim und bauen Überstunden ab, bekommen dabei aber ihren gewohnten Lohn ausgezahlt. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann der Arbeitgeber KUG beantragen. Dazu müssen nach der neuen Regelung mindestens 10 Prozent der Beschäftigten durch einen Bruttolohnausfall von 10 Prozent betroffen sein. Das Kurzarbeitergeld kann auch lediglich für bestimmte Betriebszweige wie z. B. die Produktion gewährt werden, während die Verwaltung im Homeoffice regulär weiterarbeitet.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben derzeit nur Arbeitnehmer*innen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beruftstätige in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen haben hingegen keinen Anspruch. Auch Auszubildende haben keinen Anspruch auf KUG. Auszubildende müssen im Betrieb verweilen und die Aufgaben erledigen, die ihnen aufgetragen werden. Sollte der komplette Betrieb zum Erliegen kommen, muss der Arbeitgeber mindestens sechs Monate das volle Azubi-Gehalt weiterhin zahlen. Des Weiteren kann für den Azubi ein Schadensanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber entstehen, da seine berufliche Zukunft und seine Ausbildung nicht mehr gesichert sind.
Es wird auf politischer Ebene im Zuge der Corona-Krise jedoch darüber diskutiert, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld auf Azubis und Minijobber ausgeweitet werden soll.
Was man außerdem wissen sollte, wenn man Kurzarbeitergeld bezieht
Besonders wichtig für Arbeitnehmer*innen ist zu wissen, dass die Agentur für Arbeit während der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes diesen Beschäftigten „zumutbare Beschäftigungsangebote“ unterbreiten darf. Das bedeutet konkret, dass Menschen, die Kurzarbeitergeld erhalten, Jobangebote der Agentur für Arbeit nicht grundlos ablehnen dürfen. Der Verdienst aus einer Beschäftigung kann unter Umständen das ausgezahlte Kurzarbeitergeld verringern. Nachvollziehbare Gründe, warum man ein Jobangebot nicht annehmen kann, liefert das Coronavirus sicherlich genügend. Einige betroffene Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitszeit stark oder sogar ganz reduziert wurde, freuen sich auf der anderen Seite vielleicht sogar über eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit während dieser unsicheren Zeit.
Kurzarbeitergeld, Nebenbeschäftigung und Minijob
Für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten und gleichzeitig einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zur nun reduzierten Hauptbeschäftigung nachgehen, gibt es einige Sonderregelungen:
Bisher waren im Rahmen der Corona-Krise Hinzuverdienste lediglich in sogenannten systemrelevanten Bereichen (beispielsweise im Gesundheitssystem, in der Landwirtschaft, in Apotheken oder Supermärkten) anrechnungsfrei möglich. Diese anrechnungsfreien Hinzuverdienste gelten zum 01.05.2020 für alle Nebentätigkeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einkünfte aus der reduzierten Haupttätigkeit + Einkünfte durch KUG + Einkünfte durch Nebenbeschäftigung nicht zu einem letztendlich höheren Verdienst führen, als wenn der Arbeitnehmer seiner regulären Hauptbeschäftigung mit der vertraglich festgelegten Arbeitszeit nachgehen würde. Sollten die addierten Einkünfte nun doch höher ausfallen, reduziert sich das Kurzarbeitergeld entsprechend.
Ein Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung, die schon vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeübt wurde, beeinflusst hingegen nicht in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Grundlage für die Berechnung des KUG bleibt dann lediglich die Hauptbeschäftigung. In diesem Fall darf das Einkommen aus dem Minijob vorübergehend sogar die 450 Euro überschreiten, da es sich um eine gelegentliche unvorhergesehene Überschreitung handelt. Entscheidend ist also, seit wann dieser Beschäftigung nachgegangen wird. Minijobs (auch 450 Euro-Job genannt) sind immer anrechnungsfrei. Die Höhe des Zuverdienstes wird nicht geprüft.
Die neuen Änderungen zum Kurzarbeitergeld sind vorerst befristet bis zum 31.12.2020.
Update vom 26.08.2020: Beschäftigte in Unternehmen können laut neustem Beschluss das Kurzarbeitergeld nun zwei Jahre beziehen, längstens bis zum 31.12.2021. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 angemeldet haben.
Fazit und Ausblick
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld scheinen in der gegenwärtigen Situation ein geeignetes Instrument zur Eindämmung von Umsatzeinbrüchen in vielen Unternehmen zu sein. Gleichzeitig sichert es vielen Betroffenen zumindest ansatzweise den gewohnten Lebensstandard. Auch die Zugangserleichterung zum Kurzarbeitergeld war ein sinnvoller Vorstoß der Politik, um flächendeckend Sicherheit zu schaffen.
Wie so oft trifft eine Krise aber nicht nur mehrheitlich gut bezahlte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld als Ausgleich erhalten, sondern auch die Menschen, die von ihrer Arbeit ohnehin keine großen Einnahmen erwirtschaften können. Ob und wie sich die Arbeitswelt nach der Krise verändern wird, kann erst dann beantwortet werden, wenn alle Folgen der Krise analysiert und auf die politische Agenda gesetzt wurden. Ideen, wie ein bedingungsloses Grundeinkommen, Einkommensumverteilungsmechanismen durch Steuern oder ähnliche Versuche, unseren Wohlstand für sämtliche Schichten der Bevölkerung zu sichern, werden zukünftig auch im Hinblick auf reelle Bedrohungen, wie jetzt das Coronavirus, neu diskutiert und debattiert werden müssen.
Quellen:
ALG-I.de
Arbeitnehmerkammer Bremen
Arbeitsrecht-weltweit.de
Bundesagentur für Arbeit
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
IG Metall
Minijob-Zentrale
MDR
* Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
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