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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz

In Deutschland unterteilt sich das Arbeitsrecht in zwei wesentliche Teile – das Individual-Arbeitsrecht und das Kollektiv-Arbeitsrecht. Das Individual-Arbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht bestehen aus mehreren Teilen. Die Grundlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bilden mehrere Gesetze. Dazu zählen:

  • das Teilzeit-Befristungsgesetz
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
  • das Kündigungsschutzgesetz

 

Für Arbeitsverträge entfaltet das BGB bindende Wirkung. Das Arbeitsverhältnis steht im engen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag, einem Manteltarifvertrag oder einem betrieblichen Tarifvertrag. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Arbeitnehmer-Schutzvorschriften. Im Folgenden finden sich die ergänzenden Aspekte im Arbeitsrecht

Arbeitsverträge unterscheiden sich stark voneinander. Die Formvorschriften sind zwar zwingend, jedoch bleibt den Vertragsparteien ein großer Verhandlungsspielraum für die Inhalte. Unterschiede ergeben sich aus Befristungen, Urlaubsansprüchen, dem verbundenen Einkommen und der Arbeitszeit. Die Vertragspartner gestalten Verträge frei, da sich Arbeitgeber auf die Freiheit bei der Vertragsgestaltung berufen. Diese ist fester Bestandteil der Rechtsordnung. Demnach schließt jede natürliche Person Verträge nach ihrem Gutdünken und mit wem sie möchte ab. Den Maßstab bilden Treu und Glauben. Aufgrund dieser Freiheit bedarf es einiger Regeln, die verhindern, dass der Vertrag einen Vertragspartner benachteiligt. Hierfür treten Arbeitsschutz-Maßnahmen und Gesetzes-Vorgaben ein.



Im Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber entsteht ein Ungleichgewicht. Aufgrund der finanziellen Abhängigkeit und der Entscheidungsmacht des Arbeitgebers steht dieser sinnbildlich über dem Arbeitnehmer. Aus diesem Grund schließen sich Erwerbstätige zu Gewerkschaften zusammen. Sie vertreten gemeinsam ihre wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen. Eines der wichtigsten Mittel der Gewerkschaften sind überbetriebliche Tarifverträge. Im Regelfall arbeiten Gewerkschaften branchenspezifisch. Dabei behandelt die Branche nicht notwendigerweise eine einzelne Berufsgruppe. Vielmehr handelt es sich oftmals um mehrere Berufe einer Sparte.

Eine Form des Tarifvertrages ist der Mantel-Tarifvertrag. Das Pendant der Gewerkschaften auf der Arbeitgeber-Seite sind Arbeitgeberverbände. Einen Mantel-Tarifvertrag schließen demnach Arbeitgeber-Verbände und Gewerkschaften. Mantel-Tarifverträge entfalten für die Vertragsparteien zwingende Wirkung. Im Gegensatz zu anderen Tarifverträgen enthalten Mantel-Tarifverträge Regelungen zu allgemeinen Positionen. Diese beziehen sich auf Kündigungs-Regelungen, Arbeitszeit-Regelungen oder Zuschläge für Mehrarbeit. Sonder-Arbeitsbedingungen, wie Nachtzulagen oder Schichtarbeit sind ebenfalls Gegenstand dieser Verträge.

Für viele Bestandteile des Arbeitsvertrages bestehen gesonderte Tarifverträge. Ein Beispiel ist der Lohn- und Gehalts-Tarifvertrag. Der Inhalt bestimmt die Gruppierung der erfassten Berufsgruppen in Lohnklassen. Tariflich bestimmte Löhne sind Mindestlöhne. Innerhalb eines geltenden Tarifvertrages weicht der Arbeitgeber nicht zulasten des Arbeitnehmers ab. Als Differenzierungs-Merkmale für die Lohnklassen kommen die Beschäftigungsdauer und das Alter infrage. Sofern ein solcher Vertrag besteht, sortieren die Vertragspartner das konkrete Arbeitsverhältnis in eine der Gruppen ein. Dafür konsultiert der Arbeitgeber zwingend den Betriebsrat. An dieser Stelle kommt das Betriebsverfassungs-Gesetz zum Tragen. Es regelt einen wesentlichen Teil der Arbeit des Betriebsrates.

Für alle Tarifverträge gilt folgender Grundsatz: Der Vertrag entfaltet bindende und zwingende Wirkung, sofern der Tarifvertrag beide Vertragsparteien bindet. Neben der örtlichen Bindung ist wichtig, dass der Arbeitnehmer auch persönlich in den Anwendungsbereich fällt. Gilt der Tarifvertrag nicht für einen Arbeitgeber, besteht dennoch die Möglichkeit, durch eine Klausel die Tarifbindung in den Arbeitsvertrag zu integrieren. Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeber-Verband aus, bedeutet das nicht automatisch das Ende der Bindungswirkung. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartner die Situation neu regeln, gilt der Tarifvertrag weiter. Um das Verhältnis neu zu organisieren, kommt ein neuer Arbeitsvertrag oder ein neuer Tarifvertrag infrage.

Weitere Tarifverträge bestimmen das Arbeitsrecht. Eine lange Laufzeit zeichnet Rahmen-Tarifverträge aus. Sie beschreiben die Tätigkeitsmerkmale des Arbeitnehmers. Darüber hinaus beinhalten sie notwendige Qualifikationen für eine Tätigkeit. Sie bestimmen, welche Arbeitnehmergruppen in welche Kategorie fallen. Weiterhin schließen Arbeitgeber Firmentarifverträge. Regelmäßig ist dieser Arbeitgeber nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Um Klarheit in Bezug auf die Produktionsstätte und die Wirtschaftskraft zu schaffen, schließt er dennoch mit der Fachgewerkschaft einen Vertrag. Dieser gilt nur für das Unternehmen.

Sofern der Arbeitnehmer in diesem Vertrag die Kriterien des Verbandstarifes übernimmt, heißt der Tarifvertrag Anerkennungs-Tarifvertrag. Einen Verbands-Tarifvertrag schließen auf der Arbeitgeberseite Berufs-Verbände. Die Tariffähigkeit ist die Voraussetzung. Diese Berufsverbände legen den Geltungsbereich fest. Örtlich entfaltet ein solcher Vertrag Wirkung für Tarifbezirke. In einigen Fällen resultiert aus dem Vertrag ein Flächentarif. Ein Flächentarifvertrag beschränkt sich nicht auf ein Unternehmen oder eine Berufsgruppe. Vielmehr umfasst er einen räumlichen Bereich, wie ein Tarifgebiet oder ein Bundesland. Gilt der Flächentarifvertrag für mehrere Wirtschaftszweige innerhalb einer Branche, heißt er Branchentarifvertrag.

Damit ein Tarifvertrag, ungeachtet der Art, Anwendung für den Arbeitnehmer entfaltet, erwirbt er die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Arbeiten Beschäftigte als Mitglied einer Gewerkschaft und solche ohne Mitgliedschaft in einem Betrieb, behandelt der Arbeitgeber sie regelmäßig gleich. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber keine zusätzlichen Anreize für die Mitgliedschaft in Gewerkschaften schaffen will. Ob Tarifverträge zulässig sind, bestimmt sich nach der Tarifautonomie. Die Verwaltung, Regierung und andere Pflichtenträger nehmen keinen Einfluss auf die Tarifverhandlungen. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland Gegenstand vieler Diskussionen und Regelungen. Dementsprechend kommt die endgültige Wirkung nur durch das Zusammenspiel der Vertragsparteien zustande. Die ständige Rechtsprechung gibt Leitlinien für die Interpretation der normativen Grundlagen vor.

Weiterführende Infos zum Thema:

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