Während des gesamten Strafverfahrens haben besonders schutzbedürftige Verletzte einen Anspruch auf eine professionelle Begleitung und Betreuung. Psychosoziale Prozessbegleiter und -begleiterinnen unterstützen, indem sie bei der Angstbewältigung helfen.
Häufig entsteht Verwechslungsgefahr mit dem Anwalt. Die Prozessbegleitung ersetzt diesen allerdings nicht, es gibt nur einige Überschneidungen. Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer.
Während und nach der Hauptverhandlung begleiten psychosoziale Prozessbegleiterinnen die Verletzten. Sie unterstützen sie im Strafverfahren und übernehmen Teile der Informationsvermittlung. Mit der Betreuung tragen sie ihren Teil dazu bei, dass die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden. Sie helfen dabei, Angst abzubauen und die Tatopfer für den Prozess zu stabilisieren. Die Prozessbegleiterinnen haben das Recht, bei Vernehmungen des zu schützenden Opfers im Raum zu sein. Sie betreuen insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten geworden sind. Ebenso unterstützen sie auch erwachsene Opfer, Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Opfers.
Während des Prozesses sind die Prozessbegleiterinnen zur Neutralität gegenüber dem Strafverfahren verpflichtet. Ihre Aufgabe ist es nicht, das Tatgeschehen aufzuklären. Sie dürfen mit dem Opfer nicht über das Tatgeschehen selbst sprechen oder das Tatgeschehen aufarbeiten. Zu Beginn des Prozesses müssen sie ihr Opfer darüber aufklären. Die Prozessbegleiterinnen können jederzeit selbst als Zeugin befragt werden. Ihnen steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Psychosoziale Prozessbegleiter arbeiten bei verschiedenen Opferschutzeinrichtungen oder sind selbstständig tätig. Dabei arbeiten sie im Büro, wenn sie nicht gerade mit im Gericht dabei sind.
Interessierte, die psychosoziale Prozessbegleiterinnen werden wollen, brauchen einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche. Häufig brauchen Anwärterinnen bereits praktische Berufserfahrung in den eben genannten Bereichen. Im Anschluss können sie eine vom Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin absolvieren. Abschließend müssen zukünftige psychosoziale Prozessbegleiterinnen das erforderliche Anerkennungsverfahren § 4 PsychPbG absolviert werden. Diese Anerkennung gilt für höchstens fünf Jahre. Danach muss ein weiterer Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Dabei wird geprüft, ob die Prozessbegleiterin in den fünf Jahren ihrer Pflicht nachgekommen ist und regelmäßig an Fortbildungen teilgenommen hat.
Da psychosoziale Prozessbegleiter mit Opfern, die Gewalt erfahren haben, zusammenarbeiten, ist die Beratungskompetenz und Empathie unabdingbar. Zusätzlich sind die Prozessbegleiter mit schweren Prozessen konfrontiert und sollten daher belastbar sein. Im Umgang mit den Klienten hilft eine ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Gleichzeitig müssen die Prozessbegleiter sich auf mögliche Konflikte einstellen.