Für eine Immobilie, an denen mehrere Personen einen Miteigentumsanteil besitzen, wird der Fachbegriff Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) verwendet und für die Verwaltung der WEG wird in der Regel ein/e Verwalter/in eingesetzt. Die gesetzlichen Reglungen dieser Gemeinschaft unterliegen dem Wohngemeinschaftsgesetz und – sofern das gemeinschaftliche Vermögen in den Rechtsverkehr einfließt - ist die Wohneigentumsgemeinschaft teilrechtskräftig. Für die rechtlichen, finanziellen und für die Angelegenheiten rund um das gemeinschaftliche Wohneigentum ist dann der Verwalter bzw. die Verwalterin zuständig. Dieser beruft zudem die mindestens einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung, die als Organ für anliegende Beschlüsse dient.
Die Aufgaben eines Verwalters oder Verwalterin sind ebenfalls durch das Wohngemeinschaftsgesetz geregelt. Die Pflichten bei der Verwaltung der WEG umfassen folgende Punkte: Verfassen und Durchsetzen der Hausordnung, Wartung des Gebäudes, Instandhaltung des Gebäudes, Einberufung der Mitgliederversammlung und Versicherungsangelegenheiten.
Darüber hinaus ist der Verwalter/in gegenüber der Wohneigentumsgemeinschaft rechenschaftspflichtig und muss daher mindestens einmal jährlich eine ordnungsgemäße Abrechnung sowie einen Wirtschaftsplan vorlegen. In manchen Fällen wird für die Kontrolle ein Verwaltungsbereit eingesetzt.