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Arbeitszeit

Der Zeitraum, in dem ein Angestellter seiner im Arbeitsvertrag geregelten Arbeit nachgeht, gilt als Arbeitszeit. Die monatliche Bezahlung eines Arbeitnehmers richtet sich nach derselben. Nach deutschem Arbeitszeitgesetz dauert die Arbeitszeit von Beginn bis Abschluss der Arbeit an. Ruhepausen zählt das Gesetz nicht mit. Die Arbeitszeitrichtlinie der EU definiert den Begriff als die Zeitspanne, in welcher der Arbeitnehmer gemäß der Vorschriften oder Gepflogenheiten arbeite, seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Aufgaben wahrnehme beziehungsweise die Tätigkeiten ausübe. Sofern keine individuellen Regelungen gelten, gehören Umkleiden und Duschen im Betrieb vor beziehungsweise nach der Tätigkeit nicht zur Arbeitszeit.

Die Länge der monatlichen Arbeitszeit gibt der zwischen Arbeitnehmer und Angestelltem vereinbarte Arbeitsvertrag vor. Das angesprochene Arbeitszeitgesetz (kurz ArbzG) setzt der maximalen Arbeitszeit Grenzen, die es bei der Ausgestaltung der konkreten Verträge zu berücksichtigen gilt. Zusätzlich besteht die Option, Tarifverträge zu vereinbaren. Tarifverträge betreffen das Einkommen der Mitarbeiter eines Betriebs. Große Unternehmen mit einem Betriebsrat und Mitarbeitern, die einer Gewerkschaft angehören, handeln die Verträge mit den Gewerkschaftsvertretern aus. Derartige Tarifverträge verkleinern möglicherweise den Handlungsrahmen zusätzlich oder stellen Regeln auf, die über das Arbeitszeitgesetz hinausgehen. Folglich legen das Arbeitszeitgesetz und darauf aufbauende Tarifverträge die Grenzen fest, in denen sich die Arbeitszeit bewegt.

 

 

Paragraf drei des Arbeitszeitgesetzes beschränkt die Arbeitszeit eines Angestellten an Werktagen auf maximal acht Stunden. Daraus folgt eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche. Grundsätzlich ermöglicht das Gesetz eine Verlängerung um weitere zwei Stunden pro Tag. Letzteres ist allerdings an Bedingungen verknüpft. Tage mit zehn Arbeitsstunden genehmigt der Paragraf ausschließlich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeitet. Im Anschluss an die Arbeitszeit von einem Tag gesteht der fünfte Paragraf des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit zu. Die Zeitspanne beträgt mindestens elf Stunden. Eine Unterbrechung der Ruhezeit verbietet das Gesetz. In Krankenhäusern oder weiteren Einrichtungen zur Betreuung, Behandlung oder Pflege von Personen darf die Ruhezeit um maximal eine Stunde kürzer ausfallen. Im Gegenzug schreibt das Gesetz die Verlängerung einer anderen Ruhezeit um die fehlende Stunde vor. Die Ausnahmeregelung gilt darüber hinaus für Verkehrsbetriebe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, beim Rundfunk und in Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Beherbergung und Bewirtung von Gästen.

 

 

Neben der Ruhezeit im Anschluss an die Arbeit gesteht Paragraf vier dem Arbeitnehmer Pausen während der Arbeitszeit zu. Die Länge der Ruhepause hängt von der vorgesehenen Arbeitsdauer ab. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden besitzt der Angestellte ein Recht, seine Arbeit für mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeitet die Person über neun Stunden, erhöht sich die gesetzlich zugesicherte Ruhepause auf 45 Minuten. Das Gesetz ermöglicht das Aufteilen der Ruhepause in Abschnitte mit jeweils mindestens 15 Minuten. Zugleich untersagt der Paragraf die Beschäftigung der Angestellten über eine ununterbrochene Länge von mehr als sechs Stunden.

Der sechste Paragraf des Arbeitszeitgesetzes befasst sich mit der Schicht- und Nachtarbeit. Die Schichtarbeit bezeichnet das Arbeiten mehrerer Gruppen zu unterschiedlichen Zeiten an identischen Arbeitsplätzen. Der erste Absatz des Paragrafen besagt, die Arbeitszeit sei bei Schicht- und Nachtarbeit gemäß arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bezüglich der menschengerechten Arbeitsgestaltung festzulegen. Die Grenze für die Nachtarbeit an Werktagen beträgt acht Stunden. Eine Ausdehnung der nächtlichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist möglich. Voraussetzung: Der Angestellte arbeitet innerhalb von vier Wochen im Schnitt acht Stunden täglich.

Tarifverträge stellen eine Option dar, um vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren. Rechtlich zulässig ist beispielsweise die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf mehr als zehn Stunden, sofern ein erheblicher Teil regelmäßig auf den Bereitschaftsdienst entfällt. Des Weiteren räumt das Arbeitszeitgesetz im siebten Paragrafen den Unternehmen das Recht ein, in Tarifverträgen andere Ausgleichszeiträume für die vorgeschriebenen Durchschnittswerte aufzustellen.

Der neunte Paragraf verbietet zunächst das Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Abweichend räumt der folgende Paragraf die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ein, sofern ein Verschieben der Tätigkeit auf Werktage nicht möglich ist. Paragraf elf verpflichtet zu mindestens 15 freien Sonntagen im Jahr.

Die meisten Unternehmen registrieren die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter über eine Zeiterfassung. Eine umfangreiche Erfassung schreibt das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber sind lediglich zur Aufzeichnung verpflichtet, sofern ein Mitarbeiter mehr als acht Stunden am Tag arbeitet. Überschreitet ein Arbeitnehmer die im Vertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, macht er Überstunden. Gelten keine Regelungen für die Mehrarbeit, greift der normale Stundenlohn des Mitarbeiters. Arbeitsverträge mit fixem Monatsgehalt sehen häufig keine zusätzliche Vergütung für Überstunden vor. Besitzen Tarifvereinbarungen Gültigkeit, so regeln die entsprechenden Verträge Zulässigkeit und Bezahlung der zusätzlichen Arbeit.

Weiterführende Infos zum Thema:

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