Eine Aktiengesellschaft besteht aus den drei Organen: Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat bzw. die Aufsichtsrätin ist streng genommen kein Beruf, sondern ein rechtlich vorgeschriebenes Kontrollorgan in Aktiengesellschaften (AG) und Genossenschaften. Auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kapitelgesellschaften (KG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ist die Bildung eines Aufsichtsrats bzw. einer Aufsichtsrätin möglich.
Laut § 95 des Aktiengesetzes (AktG) muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei und maximal 21 Mitgliedern bestehen. Die tatsächliche Mitgliederanzahl orientiert sich an der Unternehmensgröße und sollte immer durch drei teilbar sein, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorgaben dies erfordern. Die Amtszeit endet üblicherweise nach fünf Jahren und verkürzt sich nur, wenn das Mitglied sein Amt aufgibt, aus dem Betrieb aussteigt oder sich die Gesellschaft auflöst. Die Vergütung kann sowohl aus einem festen Gehalt bestehen als auch einer Gewinnbeteiligung.
Ähnliche Berufe sind Vorstand, Gesellschafterin, Managing Director oder Executive Director.
Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind in § 111 des Aktiengesetzes festgehalten und umfasst die Überwachung und Bestellung des Vorstandes. Er schließt Anstellungsverträge ab, klärt die Vergütung und verantwortet ihre Kündigung. Zusätzlich prüft er Lageberichte und Jahresabschlüsse und berichtet den Aktionären darüber in der Hauptversammlung. Diese Aufgaben darf er nicht an andere abgeben.
Weiterhin prüft der Aufsichtsrat Vermögensgegenstände, Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Gesellschaftskasse und Wertpapier- und Warenbestände. Er beruft regelmäßig und zu bestimmten Anlässen eine Hauptversammlung ein und delegiert Aufgaben an externe Sachverständige. Beispielsweise erteilt er Abschlussprüfern den Auftrag zur Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses oder anderen nichtfinanziellen Erklärungen und Berichten.
Sollte die AG keinen Vorstand mehr haben, tritt die Führungslosigkeit ein, was bedeutet, dass der Aufsichtsrat weitere Aufgaben aus der Insolvenzantragsstellung oder Passivvertretung übernehmen muss. Im Regelfall ist ein Vorstand vorhanden, dem er beratend zur Seite steht beispielsweise im Punkto Investitionen oder Zielsetzungen. Außerdem bestimmt der Aufsichtsrat, dass manche Geschäfte nur mit seiner Zustimmung angegangen werden können. Sollte er diese Zustimmung nicht geben, darf die Hauptversammlung bestehend aus den Aktionären zustimmen.
Die Aufsichtsrätin arbeitet in Unternehmen mit Aufsichtsrat. Dazu zählen Aktiengesellschaften, Genossenschaften und GmbHs mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen. Unter Umständen kann sie aber auch in OHGs, KGs, KGaAs und GmbHs mit weniger als 500 Mitarbeiterinnen eine Anstellung finden, wenn dies in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag so festgelegt wurde. Dabei ist es unwichtig, in welcher Branche sich das Unternehmen bewegt. Möglich Branchen sind zum Beispiel:
Üblicherweise sind Manager und andere Führungskräfte mit Studienabschluss und viel Berufserfahrung Kandidaten für den Aufstieg zum Aufsichtsrat. Sie können sich jedoch nicht bewerben, sondern werden aufgrund von beruflichen und persönlichen Qualifikationen vorgeschlagen und dann für die Position ausgewählt. Damit ihre Kenntnisse herausstechen, können Interessenten eine Weiterbildung zum Aufsichtsrat in Präsenz oder Online absolvieren. Dort lernen sie unter anderem vieles zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Strategien, Haftung oder Vorstandsbestellung. Ob mit oder ohne Weiterbildung sollten potenzielle Aufsichtsräte Networking mit Aufsichtsratsvorsitzenden oder Personalberatern betreiben, um auf sich und ihre Fähigkeiten aufmerksam zu machen. Gewählt wird der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung oder den Gründern, sollte vorher noch kein Aufsichtsrat bestehen.
Ein Aufsichtsratsmitglied kann nur eine natürliche Person werden, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Unter folgenden Voraussetzungen darf man kein Teil eines Aufsichtsrats werden:
Kontinuierliche Weiterbildungen bspw. im Bereich Recht, um den fachlichen und persönlichen Anforderungen des Berufs gerecht zu werden, sind für Aufsichtsräte unumgänglich.
Neben den umfassenden fachlichen Qualifikationen gibt es eine Reihe von Charaktereigenschaften, auf die bei der Auswahl von Aufsichtsrätinnen Wert gelegt wird. Sie vertritt und bewährt die Werte des Unternehmens und verfügt deshalb über Empathie, Verantwortungsbewusstsein und Innovationsfähigkeit. Sie gibt dem Unternehmen Orientierung und bietet ihm mit ihrer Neugierde, Führungserfahrung, Finanzkompetenz und Problembewusstsein einen Mehrwert. Eine gute Aufsichtsrätin ist authentisch, aufrichtig, verlässlich und verfügt über ein hohes Reflexionsvermögen. Zudem ist sie entscheidungsfähig und muss für Weiterbildungen bereit sein.