Ein Richter bzw. eine Richterin ist nicht nur Inhaber bzw. Inhaberin eines öffentlichen Amtes bei Gericht, er oder sie ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des jeweiligen Gerichts. Sie sprechen als neutrale Person bei gerichtlichen Verfahren Recht in allen Rechtszweigen und gegen Jedermann. Ihre Entscheidungen fällen sie neutral und unabhängig. Sie sind nur an Recht und Gesetz gebunden, wenn es um ihre Entscheidungsfindung bei zum Beispiel Rechtsbrüchen, Ordnungswidrigkeiten oder im Streitfall geht. Sie sprechen die Urteile, setzen das Strafmaß fest und haben die Möglichkeit, in Konfliktfällen Vergleichsmöglichkeiten vorzuschlagen.
Richter als Inhaber eines öffentlichen Amtes sind die rechtsprechende Gewalt gemäß Artikel 92 des Grundgesetzes. Zu ihren Aufgaben gehört es, alle vorliegenden Fakten zur Feststellung eines Tatbestandes zu analysieren. Dies beinhält das Studium der Fallakten und die Feststellung von Sachverhalten, die während einer Beweisaufnahme geklärt werden können. Dazu gehören zum Beispiel die Vernehmung von Parteien und Personen, Urkundenbeweise, Zeugenbeweise, Sachverständigenbeweise oder Geständnisse. Richter haben darüber hinaus die Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Untersuchungshandlungen sowie Anordnungen zur Freiheitsbeschränkung oder sonstiger beschränkender Untersuchungshandlungen (wie Untersuchungshaft, Vorführen von Beschuldigten oder einstweilige Unterbringungen) zur Aufgabe. Sie ordnen Maßnahmen zur Beweissicherung an, können mitwirken bei der Unterbrechung einer Verjährung einer Straftat und wägen gewissenhaft die Beweisergebnisse ab, um zu entscheiden, ob sie letztlich für oder gegen die Wahrheit der Behauptung sprechen. Nachdem ein Richter die beteiligten Parteien angehört hat, wendet er einschlägige Gesetze auf den zur Debatte stehenden Fall an und berücksichtigt dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung. Er setzt das Urteil fest und verkündet es schriftlich.
Ist ein Richter als Ermittlungsrichter tätig, gehört es zu seinen Aufgaben, die Staatsanwaltschaft in strafprozessualen Ermittlungsverfahren mit der Durchführung richterlicher Untersuchungshandlungen zu beauftragen. In seiner Funktion als Ermittlungsrichter, kann er Beschlüsse erlassen, die nur ihm vorbehalten sind. Dazu können der Erlass einer Haftprüfung bzw. eines Haftbefehls, die Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen und die Beschlagname von Eigentum sowie eine Telefonüberwachung und Zeugenvernehmung im Vorverfahren gehören. Das Stadium des Verfahrens legt die Zuständigkeiten dieser richterlichen Ermittlungshandlungen fest.
Richter übernehmen darüber hinaus Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und bilden Rechtsreferendare sowie Rechtsreferendarinnen aus. Ist ein Richter (nach einem Masterabschluss bzw. einer abgeschlossenen Promotion) an einer Universität in Lehre und Forschung tätig, wirkt er an Forschungsvorhaben mit, verfasst Forschungsberichte bzw. -arbeiten und ist aktiv an der Lehre in Form von Vorbereitung und Haltung von Vorlesungen sowie Seminaren und Prüfungsabnahmen beteiligt. Richter sind in bestimmten Fällen per Gesetzt vom Richteramt ausgeschlossen, dürfen in diesen konkreten Fällen also nicht als Richter fungieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn enge Verwandtschaftsverhältnisse zu einer der Parteien bestehen oder der Richter selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist. Zudem kann ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter gestellt werden, sollte die Befangenheit eines Richters vermutet werden, sodass eine neutrale Rechtsprechung gewährleistet ist.
Richterinnen arbeiten an den Gerichten der Bundesrepublik. Dabei handelt es sich um Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und Strafrecht), der Verfassungsgerichtsbarkeit (des Bundes und der einzelnen Länder) und der Fachgerichtsbarkeit.
Die Gerichte der Verfassungsgerichtsbarkeit bestehen aus den Verfassungsgerichten der Länder und dem Bundesverfassungsgericht.Zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen:
Die Gerichte der Fachgerichtsbarkeit teilen sich in die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Während die Finanzgerichtsbarkeit die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof einschließen, zählen zu den anderen drei Fachgerichtsbarkeiten folgende Gerichte:
Neben all diesen Gerichten finden Richterinnen mit entsprechender Qualifikation ebenso Beschäftigung am Bundespatentgericht, an Hochschulen sowie weiteren Unterrichtsanstalten, wie der Deutschen Richterakademie.
Richterin ist nicht gleich Richterin. In Deutschland muss zwischen Berufsrichterinnen und ehrenamtlichen Richterinnen unterschieden werden. Ehrenamtliche Richterinnen werden je nach Bundesland und Zuständigkeit auch als Laienrichterin, Schöffin, Handelsrichterin, Ortsgerichtsschöffin oder ehrenamtliche Beisitzerin bezeichnet und sind nicht mit den Richterinnen, die Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, gleichzusetzen.
Angehende Richterinnen eines öffentlichen Amtes haben einen langen Weg vor sich. In einem ersten Schritt muss ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität mit der ersten juristischen (Staats-)Prüfung, auch erstes Staatsexamen genannt, abgeschlossen werden. Darauf folgt das zweijährige juristische Rechtsreferendariat, das Volljuristen durchlaufen. An dessen Ende steht die zweite juristische Staatsprüfung (zweites Staatsexamen). Es folgt als letzter Schritt ein mindestens dreijähriger Probedienst als „Richterin auf Probe“, den es bis zu fünf Jahre abzuleisten gilt. Beweist man sich innerhalb dieser Zeit als geeignet, wird man zur Richterin auf Lebenszeit ernannt.
Das einfache Bestehen des ersten und zweiten Staatsexamens reicht in der Praxis nicht aus, um letztlich das Amt einer Richterin bekleiden zu können. Vielmehr ist in der Regel eine überdurchschnittlich gute Note im zweiten Staatsexamen, ein sogenanntes Prädikatsexamen, vonnöten, um eine Anstellung als Richterin zu erhalten. Selbiges gilt für den Antritt einer Promotion, um den akademischen Grad des Doktors (Dr. jur.) in den Rechtswissenschaften zu erlangen.