Für außerordentliche Arbeitsleistungen, wie etwa Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder auch bei Nacht, können Lohnzuschläge gewährt werden. Im Arbeitsvertrag, beziehungsweise im Tarifvertrag ist festgelegt, ob der Betrieb solche Zuschläge leistet. Eine gesetzliche Verpflichtung für derartige Leistungen gibt es nicht. Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit, hier muss per Gesetz ein Ausgleich in Form von Lohn oder aber Freizeit gewährt werden. Werden sie jedoch gewährt, ist ihre Höhe durch Mindestwerte vom Gesetzgeber geregelt.
Wenn Sie Zuschlag für Arbeit bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen erhalten, so gilt dieser Zuschlag für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Für Nachtarbeit gibt es 25 % mehr, für Arbeit am Sonntag 50 % mehr. Wenn Sie an gesetzlichen Feiertagen nach zwei Uhr mittags noch arbeiten, erhalten Sie 125 % mehr Lohn, an den Weihnachtstagen sogar 150 % mehr. Lohnzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig, solange der Stundenlohn über 50 € liegt. Sie werden steuerlich begünstigt, sind aber nicht steuerfrei, wie viele Arbeitnehmer glauben.
Das kommt auf Ihre Steuerklasse und Ihr Einkommen an. Wenn Sie zum Beispiel mit den Lohnzuschlägen nach Steuer über eine bestimmte Bemessungsgrenze kommen, kann dies Ihre Lohnsteuer insgesamt in die Höhe treiben. Hier wird Sie die Buchhaltung Ihres Betriebes oder auch ein Steuerberatung sachkundig aufklären, ob möglicherweise eine andere Ersatzleistung, zum Beispiel bezahlter Sonderurlaub, der günstigere Weg wäre. Oft werden Lohnzuschläge in dieser Weise abgewickelt, damit beiden Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine finanziellen Nachteile entstehen und Sie für Ihre Mehrarbeit dennoch entlohnt werden.
In den letzten Jahren wird immer seltener Lohnzuschlag gewährt. Die zu leistende Mehrarbeit steht einfach im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung, etwa durch die Globalisierung. Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssen viele Betriebe über die klassischen Arbeitszeiten hinaus gehen. Am deutlichsten wird dies im Einzelhandel durch die Änderung der Ladenschlussgesetze. Nur bei wirklich außerordentlichen Einsätzen, wie etwa dem Durchführen der Inventur in einem Geschäft am Sonntag werden Lohnzuschläge gewährt.
Wenn Sie im Schichtdienst sind, kann sicherlich eine Vereinbarung bestehen, dass Nacht- oder Wochenend-Schichten besonders vergütet werden. Hier gibt es jedoch keinerlei gesetzlichen Anspruch. In einem Krankenhaus oder einem Frachtzentrum etwa gehört es zu den Grundannahmen der betrieblichen Abläufe, dass rund um die Uhr gearbeitet wird. Die Belegschaft in wechselnde Schichten einzuteilen, ist unternehmerisch die sinnvollste Lösung und auch für die Arbeitnehmer die fairste Einteilung. Wenn Sie im Schichtbetrieb arbeiten lohnt es sich, sich zu erkundigen ob es für Ihre Tätigkeit einen sogenannten Manteltarifvertrag gibt. Auch für Notdienste, etwa in Arztpraxen, lohnt es sich für die Assistenten/-innen, einen Blick in diesen Vertrag zu werden. Hier können in der Tat Lohnzuschläge festgelegt sein. Ihr Chef darf den Tariflohn nicht unterbieten. Das bedeutet für Sie, dass Sie aus dem Tarifvertrag möglicherweise doch rechtlichen Anspruch auf Lohnzuschläge haben könnten.
Bei dieser Leistung gilt das Gleichstellungsprinzip. Das heißt, wenn einer Ihrer Kollegen Zuschläge für Sonderarbeitsleistungen erhält, so müssen auch Sie diese Zuschläge bekommen, wenn Sie Sonderarbeit leisten. Sollte der Kollege die Mehrarbeitszeit „abfeiern“, so lohnt sich weiter nachzufragen. Hatte er die Wahl, also Freizeit oder mehr Geld? Wenn dem so ist, dürfen natürlich auch Sie auswählen, wie Sie die Mehrarbeit ausgeglichen haben möchten.