Um einen eigenen Handwerksbetrieb eröffnen zu können, liegt in den meisten Fällen der sogenannte Meisterzwang vor. Gesellen und Gesellinnen ohne Meistertitel oder vergleichbare Konzession sind nicht berechtigt, einen eigenständigen Betrieb zu etablieren, wenn dieser zulassungspflichtig ist und eine Eintragung in die Handwerksrolle, ein Verzeichnis der Handwerkskammern, erfordert.
Gründet der Handwerker allerdings eine Gesellschaft und stellt eine zur Eintragung berechtigte Mitgesellschafterin als technische Betriebsleiterin an, kann er trotz dieser Regelung Inhaber eines Handwerksbetriebs sein. Die Betriebsleiterin wird dann als Konzessionsträgerin bezeichnet.
In der Position der technischen Betriebsleiterin ist die Konzessionsträgerin und Mitgesellschafterin verantwortlich für die Organisation und Gestaltung der betrieblichen Abläufe. Im Besitz der fachlichen Weisungsrechte ist sie Ansprechpartnerin und Leiterin des Mitarbeiterteams. Sie kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften und ist regelmäßig vor Ort an der Arbeitsstelle, um Abläufe und Qualität der Prozesse sowie Ergebnisse zu überwachen.
Als technische Betriebsleiterin arbeitet sie kontinuierlich an der Steigerung der Produktivität und des Markterfolgs des Unternehmens. Sie analysiert Kennzahlen, optimiert das Arbeitsklima und rekrutiert neue Mitarbeiterinnen.
Neben Personalplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen widmet sich die technische Leiterin ebenfalls der Kundenberatung. Sie begleitet Projekte von der Konzeption bis zur Umsetzung, korrespondiert mit Lieferantinnen und Partnerfirmen und stellt die Beschaffung von Materialien sicher. Dabei arbeitet sie eng mit der Inhaberin des Betriebs zusammen. Die Konzessionsträgerin unterstützt ihre Arbeitgeberin mit ihrem qualifizierten technischen sowie kaufmännischen Fachwissen und vertritt deren Interessen in der Öffentlichkeit.
Als technischer Betriebsleiter ist der Konzessionsträger Angestellter bei einem Handwerksbetrieb und besetzt eine wichtige Führungsposition. Ob auf der Baustelle oder im Friseursalon, der Konzessionsträger ist regelmäßig am Arbeitsort zugegen. Ebenfalls kann er in einem Unternehmen mit mehreren Filialen die Leitung eines zugehörigen Betriebs übernehmen.
Die Konzession zur Eintragung in die Handwerksrolle wird mit bestandener Meisterprüfung oder gleichwertigem Studienabschluss erworben. Konzessionsträgerin kann also sowohl eine Handwerksmeisterin als auch eine Ingenieurin oder Industriemeisterin sein.
Die Konzessionsträgerin ist mit Abschluss des Arbeitsvertrags verpflichtet, ihren Tätigkeiten als technische Betriebsleiterin ordnungsgemäß nachzukommen, auch wenn sie nicht Inhaberin des Betriebs ist. Stellt sie der Arbeitgeberin ihren Titel zur Verfügung, ohne die damit verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, begeht sie ein rechtswidriges Scheingeschäft bzw. Umgehungsgeschäft und kann dafür verklagt werden.
Dementsprechend sollte sie die fachliche Kompetenz und berufliche Erfahrung zur Leitung und Koordination der betrieblichen Abläufe besitzen.
Der Konzessionsträger übernimmt mit der technischen Leitung des Betriebs eine hohe Verantwortung und sollte über Führungskompetenzen wie Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit verfügen. Er ist kooperativ, sozialkompetent und besitzt ein fundiertes kaufmännisches Verständnis, mit dem er seinem Arbeitgeber zur Seite steht. Außerdem sollte er Einsatzbereitschaft und Flexibilität zeigen, verlässlich sein und eine strukturierte sowie zielorientierte Arbeitsweise aufweisen.