Viele der Produkte, die hierzulande äußerst beliebt sind, werden im Ausland gefertigt. Der Außenhandelsbereich teilt sich in zwei Bereiche auf: Import und Export. Beim Import werden Waren und Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Bestimmungslands in das Bestimmungsland eingeführt. Um Produkte und Leistungen nach Deutschland einzuführen, sind die Einfuhrbestimmungen zu beachten. Für einige Produkte werden Genehmigungen benötigt, die beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle zu beantragen sind. Zu diesen Gütern zählen Stahl und Eisen, Textilien und Bekleidung. Für Schuhe speziell aus Vietnam sowie Keramik und Porzellan aus China sind Genehmigungen zu beantragen.
Die Einfuhrgenehmigungen basieren auf internationalen Handelsabkommen, die eine Beschränkung der Menge beinhalten. Importgüter, die eine Genehmigung haben oder keine benötigen, haben den Zoll zu durchlaufen. Nach den EU-Richtlinien ist der Importeur bei Produkten aus der Europäischen Union für die Gebühren – Einfuhrumsatzsteuer und Zölle – verantwortlich. Die Einfuhrumsatzsteuer basiert auf den § 13 Abs. 2 der Vorschriften für die Zölle in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des UStG (Umsatzsteuergesetz). Für die Einfuhr ist eine Freigrenze geschaffen, die 22 Euro beträgt. Liegt der Warenwert nicht über diesem Freibetrag, entfällt die Einfuhrumsatzsteuer.
Für die Gestaltung der Verträge hat die Internationale Handelskammer in Paris Klauseln veröffentlicht. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2010. Hierin ist die Übernahme der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung enthalten. Richtlinien für den Gefahrenübergang des importierten Gutes sind als Incoterms vorhanden.
Beim Export sind Akkreditive und Dokumenteninkasso bekannte Begriffe. Diese gelten beim Import ebenfalls. Mit dem Akkreditiv belastet die Bank, die das Akkreditiv ausstellt, die Kreditlinie des Importeurs. Die Bezahlung erfolgt, wenn die Einreichung aller Dokumente akkreditivkonform und fristgerecht erfolgt ist. Der dokumentierte Nachweis über den Versand der Güter ist in manchen Fällen ausreichend. Beim Dokumenteninkasso erfolgt die Zahlung entweder durch den akzeptierten Wechsel oder mittels der Dokumente von Kreditinstituten. Im Gegensatz zum Akkreditiv wird beim Dokumenteninkasso keine Garantie für die Menge und Qualität der Ware übernommen. Mit welchen der beiden Möglichkeiten der Importeur die Güter ins Land einführt, dazu liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Die Banken, die Akkreditive und Dokumenteninkasso abwickeln, halten sich an die ERI – einheitliche Richtlinien für Inkassi, Revision 1995 – ICC Publikation 522, die über die Internationalen Handelskammer anzufordern ist.
Viele Güter haben ihre Produktionsstätten außerhalb Deutschlands. Die Waren werden durch den Import nach Deutschland eingeführt. Der Importeur hat sich an verschiedene Richtlinien zu halten. Insbesondere daran, dass aus manchen Ländern weder aus- noch eingeführt werden darf – Embargo oder andere gesetzliche Bestimmungen. Das Statistische Bundesamt berechnet die Export- und Importzahlen. Diese werden in den Statistiken des Generalhandels aufgeführt. In die Einfuhrzahlen sind die CIF – Kosten für Fracht und Versicherung – mit eingerechnet. Die Ergänzungen der Deutschen Bundesbank mit dem Saldo der nationalen Nettoeinkommen, die Ergänzung zum Warenhandel sowie den Saldo der Übertragungen ergeben die Leistungsbilanz. Diese beinhaltet die Übertragung im Rahmen der volkswirtschaftlichen Zahlungsbilanz der wirtschaftlichen Güter im In- und Ausland.