Städte und Gemeinden verwalten sich selbst, denn sie sind zu einem Landkreis zusammengeschlossen und wählen ihr oberstes Verwaltungsorgan: den Landrat beziehungsweise die Landrätin. Sie treten als Repräsentanten der Landkreis zusammengefassten Gemeinden auf, fungieren als Behördenleitung und nehmen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr. Damit ist ihr Verwaltungs- und Zuständigkeitsgebiet größer als das eines Bürgermeisters beziehungsweise einer Bürgermeisterin. Landrate beziehungsweise Landrätinnen sind also hauptberuflich Beamte.
Dieses Konzept findet in ganz Deutschland Anwendung, auch wenn die Bundesländer teils unterschiedliche Definitionen von Kompetenzen und Aufgaben des Landrates beziehungsweise der Landrätin besitzen. Auch die Amtszeit des Landrates schwankt von Bundesland zu Bundesland.
Als „Landrat“ wird umgangssprachlich oftmals auch die durch den Landrat geleitete Kreisverwaltung bezeichnet. Diese wird in Süddeutschland auch Landratsamt genannt.
Obwohl das Beamtenverhältnis der Landrätin deutschlandweit vertreten ist, variieren ihre Aufgaben abhängig vom Bundesland, in welchem sie tätig ist. Dennoch gibt es bundeseinheitlich geregelte Zuständigkeiten, die sie abdeckt.
Die Landrätin repräsentiert im Wesentlichen die in ihrem Landkreis zusammengefassten Gemeinden nach außen. Ihre Befugnisse reichen dabei von der Repräsentation des Kreises auf verschiedenen Veranstaltungen und zahlreichen Anlässen – zum Beispiel Veranstaltungen der Feuerwehr, Handwerks-, Handels- oder Landwirtschaftskammer sowie des Sportbundes – bis hin zur rechtlichen Vertretung. Außerdem vertritt die Landrätin den Landkreis in den Aufsichtsräten und Gesellschaftsvorständen der kommunalen Unternehmen.
Sie steht als oberste Beamtin ihres Landkreises allen sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst als Vorgesetzte vor. So beaufsichtigt sie die Kreisverwaltung, Schulen und Kindertagesstätten, die Feuerwehren, Kreisstraßenmeistereien sowie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die sich in der Trägerschaft des Kreises befinden. Damit obliegt ihr auch eine Fach- und Kommunalaufsicht über angeschlossene Gemeinden.
In einigen Bundesländern hat die Landrätin auch noch umfassendere Aufgaben, so etwa in Nordrhein-Westfalen, wo sie zusätzlich die Leitung der Kreispolizeibehörde übernimmt.
Die Landrätin ist in den meisten Fällen auch leitendes Organ des staatlichen Landratsamtes, obwohl ihre Befugnisse in diesem Bereich eher gering sind. Sie ist an die Weisungen der staatlichen Mittel- und Oberbehörden gebunden und fungiert hier eher als ausführende Instanz zur Umsetzung der Beschlüsse.
Neben der Ausführung von Repräsentationsaufgaben und Leitungsfunktionen besitzt das Amt der Landrätin auch eine politische Dimension: Sie hat eine Stimme im Kreistag, dem sie außerdem vorsitzt, und gestaltet so die politischen Entscheidungen für den Landkreis mit.
Der Landrat ist ein Hauptverwaltungsbeamter und damit im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er arbeitet in den Verwaltungsgebäuden seines Landkreises und ist in den im Kreisgebiet zusammengefassten Gemeinden unterwegs. Dort besucht er Veranstaltungen von Körperschaften wie Handels- und Handwerkskammern, aber auch Sportvereine und Unternehmen.
Die Landrätin stellt sich wie eine Politikerin zur Wahl auf und wird in den meisten Bundesländern durch die Bürger und Bürgerinnen gewählt. Ausnahmen sind Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, wo der Landrat vom Kreistag gewählt wird. Die Länge einer Amtszeit kann je nach Bundesland zwischen 5 und 10 Jahren variieren.
Der Berufsweg einer Landrätin ist nicht genau vorgegebenen, so kommt es vielmehr auf ausreichend Berufs- und Führungserfahrung an. Die Tätigkeit wird von vielen als Berufung empfunden und daher mit großem persönlichem Einsatze ausgeübt. Meist sind deshalb bereits Vorläuferämter oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der Kommunalverwaltung übernommen worden, sodass Landrätinnen bereits ein gutes Netzwerk aufbauen und sich ausreichend Unterstützung bei der Wahl sichern können.
Dabei kann sich jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Wahl als Landrätin aufstellen lassen. Einziges Auswahlkriterium ist die Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die Erfüllung der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis. Darunter versteht sich ein gutes polizeiliches Führungszeugnis, aber auch Eigenschaften wie Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Das Amt der Landesrätin kann sowohl mit einer Parteiangehörigkeit als auch ohne, also einer neutralen politischen Positionierung, ausgeübt werden.
Weil der Landrat die rechtliche Vertretung des Landkreises und die Spitze der Kreisverwaltung bildet, benötigt er nicht nur Erfahrung in der Verwaltung, sondern im Wesentlichen auch einschlägige Führungserfahrung. Um die politischen Entscheidungsgremien wie den Kreistag und den Kreisausschuss leiten zu können, ist kommunalpolitische Erfahrung von Vorteil. So kennt der Landrat die Unternehmen und ehrenamtlichen Organisationen des Landkreises und ist mit ihren Strukturen vertraut.
Daher sind auch eine gute Sozialkompetenz und Bürgernähe von entscheidender Bedeutung. Der Landrat vertritt die Interessen seines Landkreises und sollte daher genau wissen, was die Bürger und Bürgerinnen bewegt. Dies bedingt auch sein sympathisches Auftreten. Ebenso wichtig ist gutes Organisationsgeschick: Weil der Landrat für die vielen individuellen Belange gleichzeitig verantwortlich ist, muss stets der Überblick bewahrt werden.
Da viele Amtsträger die Tätigkeit als Landrat als Berufung ansehen, ist ein großes persönliches Engagement und Glaubwürdigkeit eng mit dem Beruf verbunden. Damit gehen teilweise auch lange Arbeitszeiten einher, etwa wenn Abendveranstaltungen besucht oder außerplanmäßige Sitzungen abgehalten werden.
Um den Vorsitz des Kreistages, aber auch die Vertretung des Landkreises bei Zusammenkünften von Aufsichtsräten gewährleisten zu können, muss der Landrat ein gewisses Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen aufweisen. Neben diesem ist auch die kooperative und vermittelnde Kompetenz gefragt, damit konstruktiv Beschlüsse gefasst und umgesetzt werden können.