Bei einem Studienrat bzw. einer Studienrätin handelt es sich um eine Amtsbezeichnung für Beamte, die sich in der Regel auf Lehrer und Lehrerinnen an einer höheren Schule bezieht. Jener Titel berechtigt zur Betreuung von Schülern und Schülerinnen bis hin zum Abschluss der Sekundarstufe II, also bis hin zum finalen Schulabschluss in der 12. oder 13. Jahrgangsstufe.
Gängig ist die Abkürzung StR. Im Ruhestand darf der Titelzusatz a. D. (außer Dienst) geführt werden, die Amtsbezeichnung lautet dann folglich Studienrat a. D. bzw. Studienrätin a. D.; des Weiteren existiert der Berufstitel Studienrat bzw. Studienrätin im Kirchendienst, denn verbeamtete Pädagogen können auch an kirchlichen Schulen arbeiten.
Ein ähnlicher Beruf ist Oberstudienrat.
Studienrat ist kein Beruf, sondern lediglich die offizielle Amtsbezeichnung für verbeamtete Lehrer im sogenannten höheren Dienst (hD). Dieser stellt die höchste Laufbahngruppe für Beamte der Bundesrepublik Deutschland dar und steht hierarchisch über dem gehobenen Dienst (gD). Studienräte sind in die Besoldungsgruppe A13 eingeteilt und gehören somit einer der höchstmöglichen Besoldungsstufen an.
Studienräte arbeiten üblicherweise an höheren Schulen wie zum Beispiel Gymnasien oder Berufsschulen und betreuen Schüler bis zum Ende ihrer Schullaufbahn. Daher gehört die Abhaltung von Unterrichtsstunden zu einer der Hauptaufgaben eines Studienrats; hierzu gehört auch eine entsprechende Vorbereitung sowie Nachbereitung. Studienräte erstellen Aufgaben und Unterrichtsmaterialien, überprüfen den Lernfortschritt ihrer Schüler mithilfe von Klausuren und mündlichen Abfragen und korrigieren und benoten alle Leistungstests. Bei Fragen und Hilfebedarf stehen sie der gesamten Schülerschaft vor, während und nach dem Unterricht zur Verfügung.
Darüber hinaus besitzt ein Studienrat auch außerunterrichtliche Pflichten, zum Beispiel bei der Organisation von Ausflügen und Klassenfahrten, der erzieherischen Betreuung von Schülern oder bei Elterngesprächen.
Studienräte unterrichten meist an einer Schule, die Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II mit einschließt. Hierzu gehören beispielsweise Gymnasien, Gesamtschulen oder berufsbildende Schulen. Das genaue mögliche Einsatzgebiet ist jedoch im Beamtengesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt, weswegen keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. In Bayern ist es etwa möglich, als Studienrat an einer Grundschule oder einer Mittelschule zu arbeiten. Auch Realschulen sind in diesem Fall potenzielle Arbeitsorte für Studienräte. In seltenen Fällen können Studienräte zudem auch im Hochschuldienst beschäftigt sein und betreuen dann Studierende.
Die Zugangsvoraussetzungen zur Amtsbezeichnung als Studienrätin sind in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen festgelegt, weswegen es zu regionalen Unterschieden kommen kann. Im Allgemeinen gilt jedoch: Studienrätinnen müssen im Regelfall ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich absolviert haben und hierbei einen Abschluss auf Master-Niveau erwerben. Das Studium sollte aus mindestens zwei Hauptfächern bestehen, hinzu kommen etwaige Pädagogikseminare.
Anschließend steht ein Referendariat an, das üblicherweise zwei Jahre in Anspruch nimmt. In manchen Fällen kann das Referendariat durch einschlägige Berufserfahrung ersetzt werden. Nach einer Probezeit von etwa drei Jahren kann dann ein Aufstieg zur Studienrätin erfolgen. Wem das nicht genug ist, der kann anschließend mit ausreichend Berufserfahrung eine Beförderung zur Oberstudienrätin anstreben.
Studienrätinnen spezialisieren sich in der Regel auf zwei, maximal drei Unterrichtsfächer. In diesen Sachgebieten müssen sie ausgeprägtes Fachwissen mitbringen, hinzu kommt umfassendes pädagogisches Know-how. Beim didaktischen Umgang mit Schülerinnen sind vor allem Geduld, Kommunikationsstärke und Empathie gefragt. Diese Eigenschaften spielen auch beim außerunterrichtlichen Umgang mit der Schülerschaft eine große Rolle, denn Lehrerinnen sind nicht nur bloße Wissensvermittlerinnen, sondern haben häufig auch eine Rolle als Vertrauensperson inne.
Gleichzeitig benötigen Studienrätinnen neben Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Offenheit auch eine natürliche Autorität sowie Durchsetzungsvermögen. Bei der Vorbereitung von Unterrichtseinheiten oder bei der Korrektur von Klausuren zeichnen sie sich weiterhin durch Sorgfalt und Genauigkeit aus. Ebenso sollten sie Freude am Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbringen.