Die Kirchen sind mit rund 1,3 Millionen Angestellten nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands. Da Kirche und Staat hierzulande nicht strikt getrennt sind, sondern die Zusammenarbeit auf einem partnerschaftlichen Verhältnis beruht, gestalten die Kirchen das gesellschaftliche Leben aktiv mit. Dies zeigt sich am deutlichsten an der Seelsorge, dem Religionsunterricht und der Kirchensteuererhebung. Gelegentlich werden Kirchenvertreter auch bei politischen Entscheidungen hinzugezogen, beispielsweise bei sozialen und ethischen Themen wie Gentechnik oder Asylpolitik. Offiziell werden Religionsgemeinschaften als Vereinigungen verstanden, die gemeinsam eine Religion ausüben. Die Kirchen setzen sich darüber hinaus zum Ziel, die Menschen zu unterstützen, zu begleiten und ihnen in schwierigen Situationen Trost zu spenden. Hierzu tragen die Wohlfahrtsverbände Diakonie und Caritas der evangelischen und katholischen Kirche bei.
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche ist in Deutschland durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen geregelt. Dieses Recht befindet sich im Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, welcher Bestandteil des Grundgesetzes ist und gleichzeitig festlegt, dass das Selbstbestimmungsrecht innerhalb der gesetzlichen Schranken besteht.
Daher unterscheiden sich die für die kirchlich Angestellten geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen von denen der übrigen Arbeitnehmer erheblich. Zusätzlich bestehen Unterschiede zwischen dem katholischen und evangelischen Arbeitsrecht. Eine Besonderheit ist der sogenannte „Dritte Weg“ – ein spezielles Gremium, das aus Arbeitgebern und einer Mitarbeitervertretung besteht. Zusammen beschließen sie Regelungen zu Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub. Die Beschlüsse gelten für alle Beschäftigten. Gewerkschaften und Verbände haben daher schwierige Voraussetzungen, denn die kirchlichen Arbeitgeber lassen sich nicht auf Tarifverhandlungen ein und für die Arbeitnehmer gilt kein Streikrecht. Dies begründet die Kirche damit, dass Arbeitskämpfe nicht zum kirchlichen Selbstverständnis passen würden.
Eine weitere Besonderheit stellen die Loyalitätsrichtlinien dar. Denn für bestimmte Positionen wird bereits bei Einstellung eine entsprechende Glaubensüberzeugung vorausgesetzt und erwartet, dass sich die Arbeitnehmer auch privat entsprechend ihrer religiösen Grundsätze verhalten. Wenn die Mitarbeiter gegen diese Regelung verstoßen, können Religionsgemeinschaften in einigen Fällen sogar mit einer Kündigung reagieren. Die genauen Inhalte der Loyalität unterscheiden sich je nach Religionsgemeinschaft und decken unter anderem Themen wie Wiederheirat, Homosexualität und Scheidung ab. In der evangelischen Kirche sind die Loyalitätsrichtlinien im Allgemeinen weniger streng als in der katholischen Kirche. Zudem unterscheiden sich die Regelungen der muslimischen und jüdischen Religionsgemeinschaften. Gesetzlich ist allerdings festgelegt, dass bei der Einstellung neuer Mitarbeiter die Religionszugehörigkeit nur dann ausschlaggebend sein darf, wenn diese zur Ausübung der jeweiligen Position essenziell ist.
Da zum Kircheneigentum zahlreiche Gebäude, Gärten und Friedhöfe gehören, muss auch deren Pflege durchgehend gesichert sein. Dafür sind unter anderem Hauswirtschaftliche Mitarbeiter verantwortlich, die für ihre Arbeit mit einem Monatslohn von 2.100 bis 2.800 Euro vergütet werden. Auch Berufsgruppen im Bereich Medien sowie Musiker können eine Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft finden. Die unterschiedlichen beruflichen Positionen in der Kirche bieten Einstiegsmöglichkeiten für Absolventen der verschiedensten Bildungsgrade. Außerdem bieten Kirchen auch Möglichkeiten für ein duales Studium und eine Ausbildung an, zum Beispiel im Bereich Altenpflege.
Grundsätzlich sehen die Kirche und kirchliche Organisationen keine Tarifverhandlungen vor. Dennoch stellten einige evangelische Kirchen bereits eigene Tarife auf, die eine faire Vergütung der Mitarbeiterinnen sicherstellen sollen. Meist wird allerdings nicht das Lohnniveau des öffentlichen Dienstes erreicht. Daher fällt das Gehalt der Mitarbeiterinnen, vor allem ungelernter Hilfskräfte, in Religionsgemeinschaften vergleichsweise niedrig aus.
Das durchschnittliche Monatsgehalt von Reinigungskräften liegt beispielsweise bei circa 2.100 bis 2.800 Euro, wobei jedoch viele Reinigungskräfte in Teilzeit arbeiten, sodass das Gehalt entsprechend niedriger ausfällt. Gehaltserhöhungen mit steigender Berufserfahrung sind hier ebenfalls niedrig: So verdient eine Reinigungskraft mit mehr als neun Jahren Erfahrung kaum mehr als eine Berufseinsteigerin. Anders sieht es beispielsweise bei Pfarrerinnen aus, deren durchschnittliches Monatsgehalt direkt nach Abschluss ihres Theologiestudiums bei circa 4.500 Euro im Monat liegt und nach neun Jahren durchschnittlich auf bis zu 5.300 Euro ansteigen kann. Das Jahresgehalt liegt damit zwischen 52.000 und 81.000 Euro.
Unter den rund 50.000 zur Kirche gehörenden Unternehmen sind erwartungsgemäß zahlreiche soziale Einrichtungen und Hilfsorganisationen, wie zum Beispiel folgende:
Konkrete Unternehmen und Verbände sind beispielsweise:
Allerdings beschränkt sich die kirchliche Tätigkeit nicht auf diese Bereiche, sondern umfasst auch folgende Unternehmen: