Statistiken zufolge übt die Mehrheit aller Hochschüler und Hochschülerinnen neben dem Studium noch einen Nebenjob aus, denn nicht immer reichen die Hilfe der Eltern oder BAföG-Auszahlungen aus, um alle Lebenserhaltungskosten decken zu können. Viele Studierende entscheiden sich daher für eine Arbeit als Werkstudent oder Werkstudentin – damit sind in der Regel Tätigkeiten bei einem Unternehmen gemeint, die gleichzeitig einen direkten Bezug zum Studienfach haben.
Wer neben dem Studium arbeitet, tut das in der Regel entweder als Studentische Aushilfe, als Studentische Hilfskraft oder als Werkstudent, doch nicht immer ist klar, worin sich diese drei Begrifflichkeiten überhaupt unterscheiden. Auf dem Papier bezeichnet die Arbeit einer Studentische Aushilfe bzw. Hilfskraft lediglich eine Arbeit, die von einem Studenten ausgeübt wird, denn formale Kriterien für diese beiden Berufstitel gibt es nicht.
In der Praxis sind dies oft 450-Euro-Jobs, wobei eine Studentische Aushilfe tendenziell eher Aufgaben übernimmt, für die keine gesonderten Qualifikationen benötigt werden, z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel, während die Bezeichnung der Studentischen Hilfskraft üblicherweise dann verwendet wird, wenn jemand einen Nebenjob an seiner Hochschule ausübt, z. B. als Tutor oder in der Bibliothek. Ein Werkstudent arbeitet hingegen in einem externen Unternehmen, wo er die während seines Studiums vermittelten Fähigkeiten praktisch anwenden kann – so zumindest die Theorie. Allerdings werden alle drei Begriffe in der Realität mitunter von Arbeitgebern vermischt, wodurch sich eine klare Trennung schwierig gestaltet.
Eine Werkstudententätigkeit unterscheidet sich allerdings in einem Punkt auch rechtlich von anderen Studentenjobs: Wer einen Werkstudentenvertrag abschließt, ist durch das sogenannte Werkstudentenprivileg weitestgehend von Sozialabgaben befreit: Lediglich Beiträge zur Rentenversicherung fallen an und werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt – Zahlungen in Bezug auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung entfallen hingegen, wodurch das Arbeitsmodell für Unternehmen wie auch Hochschüler attraktiv ist. Der normalerweise vom Lohn abgezogene Krankenversicherungsbeitrag darf allerdings nicht mit der persönlichen Krankenversicherung verwechselt werden – diese ist wie bei jedem anderen Arbeitnehmer ebenso für Werkstudenten notwendig.
Aufgrund der geringen Abzüge vom Einkommen bietet sich das Werkstudentenmodell vor allem auch für Jobs an, bei denen das Gehalt über der Entgeltgrenze von 450 Euro liegt. Tatsächlich sind Werkstudenten beim Verdienst keinerlei Grenzen gesetzt, zudem gilt auch für sie der gesetzliche Mindestlohn.
Eine Werkstudentin arbeitet üblicherweise in einem Unternehmen in einer Branche, die ihrem Studienfach nah ist, und bringt dort ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Studium gewinnbringend ein. Somit besteht ein Zusammenhang zwischen Arbeitsaufgaben und Hochschulfach, wodurch sie das an einer Universität oder Fachhochschule theoretisch vermittelte Wissen praktisch anwenden kann. Das macht eine Werkstudententätigkeit besonders reizvoll, da Studentinnen hier erste Berufspraxis sammeln und ihre Kompetenzen erweitern können. Zudem besteht die Möglichkeit, nützliche Kontakte zu knüpfen – einige Werkstudentinnen verfassen in ihrem Unternehmen sogar ihre Abschlussarbeit oder werden nach dem Studium übernommen. Von Bauingenieurwesen über Marketing und Steuerberatung bis hin zu Maschinenbau sind hier alle Fachrichtungen denkbar.
Die genauen Tätigkeiten einer Werkstudentin hängen folglich vor allem vom Unternehmen und vom eigenen Studiengang ab. Da es Studiengänge in allen Themenfeldern gibt, existieren somit auch in allen Branchen Werkstudentenjobs. Reine Hilfsarbeiten, die keinen Studienbezug aufweisen, werden üblicherweise nicht als Werkstudentenjobs bezeichnet. Daher sind beispielsweise folgende Berufe keine Werkstudentenjobs:
Die wichtigste Voraussetzung für einen Werkstudenten ist die Immatrikulation als Student an einer Hochschule. Gasthörer oder Doktoranden (also Promotionsstudenten) sind daher von Werkstudententätigkeiten ausgeschlossen. Das gilt auch für Hochschüler in einem Urlaubssemester oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Studiengängen, z. B. zwischen Bachelor und Master. Ob es sich beim Studium möglicherweise um ein Zweitstudium oder Fernstudium handelt, ist hingegen irrelevant.
Eine Ausnahme sind Fernstudenten in Teilzeit, denn ein weiteres wichtiges Kriterium ist der zeitliche Vorrang des Studiums gegenüber dem Beruf. Um das Werkstudentenprivileg behalten zu können, darf deshalb während der Vorlesungszeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten werden. Dies gilt nicht während der Semesterferien, doch hier ist dann zusätzlich die sogenannte 26-Wochen-Regelung zu beachten: Diese besagt, dass die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Jahres maximal 26 Mal überschritten werden darf.
Wie in jedem anderen Beruf wird auch von Werkstudenten Engagement, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit erwartet. Neben der Erfüllung aller fachlichen Voraussetzungen sind allerdings vor allem Neugierde und Lernbereitschaft wichtig, damit ein Werkstudent seine Arbeit idealerweise nicht nur zum Geldverdienen ausübt, sondern sich dabei auch persönlich weiterentwickeln kann.